ZPO § 815 Abs. 3 / LG Memmingen , Beschluss vom 27.10.2017 – 44 T 1289/17
1. Zahlungen des Schuldners im Rahmen der Zwangsvollstreckung an den zuständigen Gerichtsvollzieher führen nicht mit dem Eingang des Geldes beim Gerichtsvollzieher zur Erfüllung und damit zur Verzugsbeendigung, sondern erst der Eingang des Geldes bei dem Gläubiger.
2. Zwar gilt die Regelung des § 815 Abs. 3 ZPO bei freiwilligen Zahlungen des Schuldners entsprechend. Dies ändert jedoch nichts daran, dass es sich bei dieser Regelung um eine reine Gefahrtragungsregelung handelt.