ZPO § 130a, § 754a; BRAO § 31a / AG Stockack, Beschluss vom 29.11.2019 – M 794/19 –

Ein elektronischer Vollstreckungsauftrag ist auch dann wirksam gestellt, wenn er nicht
qualifiziert signiert nebst den dazugehörigen Anlagen und Erklärungen eingereicht wurde,
sondern über das besondere elektronische Anwaltspostfach.