ZPO § 760; § 802l / LG Tübingen, Beschluss vom 26.3.2020 – 5 T 34/20 –

Der Gläubiger hat das Recht, eine Abschrift der Anfrage des Gerichtsvollziehers auf Einholung einer Drittauskunft bei der jeweiligen Drittstelle zu erhalten.