ZPO § 79 Abs. 2, § 91, § 788 Abs. 1; RDGEG § 4 Abs. 4 / AG Duderstadt, Beschluss vom 22.7.2021 – 12 M 403/21 –

Ein Inkassounternehmen kann Kosten für eine Zwangsvollstreckung ansetzen, auch wenn es
selbst Inhaberin der beizutreibenden Forderung ist.