ZPO § 758, § 758a / AG Münster, Beschluss vom 26.9.19 – 7a M 171/19
1. Der Erlass einer beantragten Durchsuchungsanordnung ist ausnahmsweise auch ohne
vorherige Vollstreckungsversuche zulässig, wenn der Erfolg der weiteren Vollstreckung
vereitelt würde.
2. Weitere Hausbewohner haben eine etwaige Beschädigung einer gemeinschaftlichen
Haustür bei ihrer zwangsweisen Öffnung durch den Gerichtsvollzieher zu dulden.