ZPO § 802c, § 802l; GG Art. 2 Abs. 1 / LG Stralsund, Beschluss vom 22.6.2020 – 8 T 97/20 –
Ein Folgegläubiger muss zuerst selbst das Vermögensauskunftsverfahren betreiben, bevor er wegen Verweigerung der Vermögensauskunft gegenüber einem anderen Gläubiger den Gerichtsvollzieher mit der Erhebung von Drittauskünften beauftragen kann.