ZPO § 130a, § 829 Abs. 2; GvKostG KV 700 / AG Trier, Beschluss vom 31.8.2021 – 22 M 417/21

Erhält der Gerichtsvollzieher von der Geschäftsstelle des Gerichts eine Ausfertigung eines
Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, den der Gläubiger mit einem elektronischen
Antrag bei Gericht eingereicht hat, so fertigt der Gerichtsvollzieher für die Zustellung die
erforderliche Abschrift und darf diese berechnen.