Das Amtsgericht Schöneberg hat am 04.04.2016 unter dem Az 33 M 5799/15 darüber entschieden, dass die auf einem P-Konto angesparten Beträge dem Gläubigerzugriff unterliegen, wenn die gesetzlichen Freibeträge überschritten sind.

Ein P-Konto schützt nicht vor dem vollständigen Zugriff.