Seit März 2020 hat die Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus in Deutschland zu ganz weitreichenden Einschränkungen in den Bereichen des Privat- und des Wirtschaftslebens geführt.

Wir möchten auf nachfolgende Änderungen hinweisen, die die Bundesregierung bisher umgesetzt hat:

COVID-19-Pandemie – im Veranstaltungsvertragsrecht und im Recht der Europäischen Gesellschaft und der Europäischen Genossenschaft

Gesetz zur Abmilderung der Folgender COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht und im Recht der Europäischen Gesellschaft (SE) und der Europäischen Genossenschaft (SCE)

Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht und im Recht der Europäischen Gesellschaft (SE) und der Europäischen Genossenschaft (SCE) ist am 19.05.2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und tritt am Tag der Verkündung in Kraft.

BGBl Jg 2020, Teil 1 Nr. 22, S. 948

– Gutschein für Freizeitveranstaltungen und Freizeiteinrichtungen

– befristete Maßnahmen in Bezugauf die Hauptversammlungen EuropäischerGesellschaften (SE) und die GeneralversammlungenEuropäischer Genossenschaften (SCE)

COVID-19-Pandemie – Abmilderung der Folgen

Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht

Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht ist am 27.03.2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und tritt vom 01.03.2020 bis zum 01.04.2020 in Kraft.

BGBl Jg 2020, Teil 1 Nr. 14, S. 569

Es wird für viele Schuldverhältnisse in Artikel 240 § 1 bis zum 30. Juni 2020 ein Leistungsverweigerungsrecht für Verbraucher und Kleinstunternehmen begründet, die die Ansprüche im Zusammenhang mit Verträgen, die Dauerschuldverhältnisse sind und vor dem 8. März 2020 geschlossen wurden, derzeit wegen der Folgen der COVID-19-Pandemie nicht erfüllen können. Damit wird für Verbraucher und Kleinstunternehmen gewährleistet, dass sie insbesondere von Leistungen der Grundversorgung (Strom, Gas, Telekommunikation, soweit zivilrechtlich geregelt auch Wasser) nicht abgeschnitten werden, weil sie ihren Zahlungspflichten krisenbedingt nicht nachkommen können.

hierzu:

Vereinbaren die Parteien mehrere einseitige Teilleistungen, dann wird dadurch kein Dauerschuldverhältnis begründet.

Ein Dauerschuldverhältnis ist auf Dauer angelegt und verpflichtet die Parteien bei einem gegenseitigen Vertrag zu gegenseitigen wiederkehrenden Leistungen. Der Umfang der Gesamtleistung ist abhängig von der Vertragsdauer.

Bei vereinbarten Teilleistungen wird eine teilbare Gesamtleistung in Teilleistungen aufgeteilt. Statt einmaliger und vollständiger Leistung wird die Leistungserfüllung lediglich gestreckt. Der Umfang der Gesamtleistung ist nicht abhängig von der Dauer des Schuldverhältnisses.

Beispiel: Bei der Ratenzahlung bietet der Verkäufer dem Käufer die Möglichkeit an, statt der sofortigen Bezahlung des vollständigen Kaufpreises den Geldbetrag in Raten zu bezahlen. Der Umfang der Gesamtleistung steht bereits bei Vertragsschluss fest. Durch die vereinbarte Ratenzahlung entsteht kein Dauerschuldverhältnis.

Für Mietverhältnisse über Grundstücke oder über Räume wird das Recht der Vermieter zur Kündigung von Mietverhältnissen eingeschränkt. Dies gilt sowohl für Wohn- als auch für Gewerberaummietverträge. Wegen Mietschulden aus dem Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 dürfen Vermieter das Mietverhältnis nicht kündigen, sofern die Mietschulden auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruhen. Die Verpflichtung der Mieter zur Zahlung der Miete bleibt im Gegenzug im Grundsatz bestehen. Dies gilt für Pachtverhältnisse entsprechend.

Im Hinblick auf Verbraucherdarlehensverträge soll nach Artikel 240 § 3 eine gesetzliche Stundungsregelung und eine Vertragsanpassung nach Ablauf der Stundungsfrist eingeführt werden, mit der Möglichkeit für die Vertragsparteien, eine abweichende Vertragslösung zu finden. Flankiert wird dies von einem gesetzlichen Kündigungsschutz. Dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird nach § 3 Absatz 8 die Möglichkeit eingeräumt, im Wege einer Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Regelungen auf weitere Gruppen von Darlehensnehmern zu erstrecken.

Die Insolvenzantragspflicht und die Zahlungsverbote werden bis zum 30. September 2020 ausgesetzt, es sei denn die Insolvenz beruht nicht auf den Auswirkungen der COVID-19- Pandemie oder es besteht keine Aussicht auf die Beseitigung einer eingetretenen Zahlungsunfähigkeit.

Um die betroffenen Unternehmen verschiedener Rechtsformen in die Lage zu versetzen, auch bei weiterhin bestehenden Beschränkungen der Versammlungsmöglichkeiten erforderliche Beschlüsse zu fassen und handlungsfähig zu bleiben, werden vorübergehend substantielle Erleichterungen für die Durchführung von Hauptversammlungen der Aktiengesellschaft (AG), der Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), des Versicherungsvereins a. G. (VVaG) und der Europäischen Gesellschaft (SE) sowie für Gesellschafterversammlungen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), von General- und Vertreterversammlungen der Genossenschaft sowie von Mitgliederversammlungen von Vereinen geschaffen.

Für Genossenschaften und Vereine werden ebenfalls vorübergehend Erleichterungen auch ohne entsprechende Satzungsregelungen geschaffen, so die Durchführung von Versammlungen ohne physische Präsenz sowie die Beschlussfassung außerhalb von Versammlungen.

Im Umwandlungsrecht wird zudem die Frist gemäß § 17 Absatz 2 Satz 4 des Umwandlungsgesetzes auf zwölf Monate verlängert, um zu verhindern, dass aufgrund fehlender Versammlungsmöglichkeiten Umwandlungsmaßnahmen an einem Fristablauf scheitern.

In das Einführungsgesetz zur Strafprozessordnung wird ein auf ein Jahr befristeter zusätzlicher Hemmungstatbestand für die Unterbrechungsfrist einer strafgerichtlichen Hauptverhandlung eingefügt, der es den Gerichten erlaubt, die Hauptverhandlung für maximal drei Monate und zehn Tage zu unterbrechen.

COVID-19-Pandemie – Wirtschaftsstabilisierungsfondsgesetz

Gesetz zur Errichtung eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds (Wirtschaftsstabilisierungsfondsgesetz – WStFG)

Das Gesetz zur Errichtung eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds ist am 27.03.2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

BGBl Jg 2020, Teil 1 Nr. 14, S. 543

COVID-19-Pandemie – Sozialschutz-Paket

Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket)

Das Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 ist am 27.03.2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und tritt überwiegend am Tag nach der Verkündung in Kraft.

BGBl Jg 2020, Teil 1 Nr. 14, S. 575

COVID-19-Pandemie – Nachtragshaushalt

Gesetz  über die Feststellung eines Nachtrags zum  Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2020 (Nachtragshaushaltsgesetz 2020)

Das Gesetz über die Feststellung eines Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2020 ist am 27.03.2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und rückwirkend zum 01.01.2020 in Kraft getreten.

BGBl Jg 2020, Teil 1 Nr. 14, S. 556

COVID-19-Pandemie – Krankenhausentlastungsgesetz

Gesetz zum Ausgleich COVID-19 bedingter finanzieller  Belastungen der Krankenhäuser und weiterer Gesundheitseinrichtungen  (COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz)

Das Gesetz zum Ausgleich COVID-19 bedingter finanzieller  Belastungen der Krankenhäuser und weiterer Gesundheitseinrichtungen ist am 27.03.2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und tritt überwiegend am Tag nach der Verkündung in Kraft.

BGBl Jg 2020, Teil 1 Nr. 14, S. 580

COVID-19-Pandemie – Bevölkerungsschutz bei epidemischer Lage

Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite – Änderungen des Infektionsschutzgesetzes

Das Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite ist am 27.03.2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und tritt überwiegend am Tag nach der Verkündung in Kraft.

BGBl Jg 2020, Teil 1 Nr. 14, S. 587