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Newsletter 05/2021

+++Die Pandemie und die Folgen für die Wirtschaft+++

Wieder einmal muss auch die Wirtschaft mit der Coronapandemie ringen. In diesen Zeiten ist es umso wichtiger, den eigenen Forderungsstand zu kennen und mit Augenmaß zu verfolgen. Schützen Sie sich und Ihr Unternehmen vor Forderungsausfällen. Fällige Forderungen sollten gerade jetzt schnell und ohne große Verweildauer geltend gemacht und durchgesetzt werden. Die Liquidität ist vor einem Lockdown am größten und muss aufrechterhalten bleiben.

+++1. Advent+++

Der erste Advent naht und das Jahr 2021 nähert sich dem 31.12.. Forderungen aus dem Jahre 2018 legen den Endspurt ein und begrüßen zum 01.01.2022 die Verjährung. Prüfen Sie ihre offenen Posten aus dem Jahre 2018.

Die Verjährungsuhr tickt. https://www.debitplus.de/verjaehrung

Newsletter 05/20212023-01-27T10:45:25+00:00

Newsletter 04/2021

+++ Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) +++

 Zum 01.10.2021 wurde das Rechtsdienstleistungsgesetz geändert. Die Erstattungsfähigkeit der Kosten von Inkassodienstleistern ist nun ausdrücklich gesetzlich normiert. Der Vorteil für Gläubiger ist die Rechtssicherheit bei der Durchsetzung dieser Kosten gegenüber dem Schuldner. Verschiedene Rechtsauffassungen von Gerichten gehören damit der Vergangenheit an.

Die positiven Änderungen wirken sich auf die vorgerichtliche, gerichtliche und nachgerichtliche Inkassodienstleitung aus.

+++ Mahnwesen optimieren +++

 In unserer täglichen Arbeit fällt uns gehäuft auf, dass die Forderungen, welche zur Einziehung übergeben werden, oftmals schon eine lange Historie haben.  Dies erschwert den Forderungseinzug und führt zu einer unnötigen Erhöhung des Ausfallrisikos für die Gläubiger. Oftmals sind Schuldner verzogen und es müssen aufwendige Ermittlungen durchgeführt werden oder die Liquidität des Schuldners hat sich verschlechtert.

FAZIT: Übergeben Sie Forderung zeitnah nach ihrer Entstehung und Fälligkeit zur Einziehung an ein Inkassounternehmen. Ein Forderungsverlust kann dadurch verhindert werden.

+++ Verjährung +++

Wir machen Sie nochmals darauf aufmerksam, dass die Verjährungsuhr tickt https://www.debitplus.de/verjaehrung/ .

Alle Forderungen, die einer regelmäßigen Verjährung unterliegen und im Jahr 2018 entstanden sind, werden zum 31.12.2021 verjähren. Gerne unterstützen wir Sie mit geeigneten Maßnahmen dem Forderungsverlust entgegenzuwirken.

Newsletter 04/20212023-01-27T10:45:52+00:00

Newsletter 03/2021

+++ Verjährung +++

 Kennen Sie das, die Zeit vergeht wie im Flug!

Genauso so geht es Ihren Forderungen. Sie unterliegen den gesetzlichen Verjährungsfristen. Die Verjährung tritt ohne Zutun der Parteien ein und verhindert anschließend die Durchsetzung Ihres Anspruchs.

Zum Beispiel Verjähren Ansprüche aus Kaufverträgen, Werkverträgen und Arztbehandlungen, welche im Jahr 2018 entstanden sind, zum 31.12.2021 verjähren.

Wann genau die Verjährung für Ihre Ansprüche eintritt, hängt jedoch von verschiedenen Faktoren ab.

Wir haben auf unserer Webseite https://www.debitplus.de/verjaehrung/ Beispiele ausgezeigt, die Ihnen einen kleinen Überblick verschaffen soll.

Die Verjährungsuhr läuft.

Newsletter 03/20212023-01-27T10:46:22+00:00

Newsletter 02/2021

+++ Pfändungsschutz – Corona-Soforthilfen für Kleinstunternehmen und Selbstständige +++

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat beschlossen, dass es sich bei der Corona-Soforthilfe (Bundesprogramm „Corona-Soforthilfen für Kleinstunternehmen und Selbstständige“) um eine nicht pfändbare Forderung handelt. Dies bedeutet für Gläubiger, dass zweckgebundene Zahlungen aus dem Corona- Soforthilfeprogramm, welche auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners verbucht werden, pfändungsfrei sind. Der gesetzliche Pfändungsfreibetrag erhöht sich um den Auszahlungsbetrag der Soforthilfe.

Beispiel:

Selbständiger Schuldner ohne Unterhaltsverpflichtungen hat einen monatlichen Pfändungsfreibetrag auf dem P-Konto i.H.v. 1.259,99 EUR.

Im Monat Juli sind auf dem Konto folgende Buchungen erfolgt:

  • Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit: 1.000,00 EUR
  • Corona Soforthilfe: 5.000,00 EUR
  • Summe: 6.000,00 EUR
  • Pfändungsbetrag: 0,00 EUR

Lösung:

Sie als Gläubiger sollten immer versuchen, an der Zahlungsquelle die Zwangsvollstreckung zu betreiben. In dem vorgenannten Beispiel würde eine Pfändung bei dem Auftraggeber des Schuldners den Kontenpfändungsschutz umgehen und die „Einnahme aus selbstständiger Tätigkeit“ im Rahmen der Zwangsvollstreckung gepfändet werden.

+++ Keine Vermögensauskunft wegen COVID-19-Pandemie ? +++

Ein selbstständig tätiger Schuldner kann sich nicht auf die Covid-19-Pandemie berufen, um die Abgabe der Vermögensauskunft zu verweigern. Hierbei handelt es sich um eine amtsgerichtliche Entscheidung, die von weiteren Gerichten unterschiedlich bewertet werden kann.

Anders haben mittlerweile verschiedene Gerichte entschieden, dass der Gerichtsvollzieher den Gläubigerantrag auf Abnahme der Vermögensauskunft unter Berücksichtigung der Covid-19-Pandemie verweigern kann. Hintergrund der teilweise widersprüchlichen Entscheidungen ist der Umgang von Gerichten mit der Kontaktbeschränkung aufgrund der Corona-19-Pandemie.

Newsletter 02/20212023-01-27T10:48:45+00:00

Newsletter 01/2021

+++ Erhöhung Pfändungsfreigrenze +++

Der Gesetzgeber hatte bisher aller zwei Jahre die Pfändungsfreigrenze neu bewertet. Bis Ende Juni 2021 durfte der Schuldner monatlich über einen nicht pfändbaren Betrag in Höhe von EURO 1.178,59 verfügen. Das bedeutet zum Beispiel, Gehaltsforderungen oder Bankguthaben auf einem Pfändungsschutzkonto bis zu diesem Betrag können nicht gepfändet werden.

Zukünftig erfolgt eine jährliche Anpassung, wobei davon auszugehen ist, dass der pfändungsfreie Betrag weiterhin ansteigen wird. So lag der nicht pfändbare Betrag zum Beispiel im Jahr 2009 bis 2011 bei EURO 989,99, im Jahr 2015 bis 2017 bei EURO 1.079,99 und nun ab 01.07.2021 bei EURO 1.252,64.

Umso wichtiger ist für es Sie, Ihre Außenstände im Blick zu behalten und einen schnellen Forderungseinzug umzusetzen.

+++ Basiszinssatz +++

Der Basiszinssatz bleibt auch nach dem 01.07.2021 unverändert und beträgt – 0,88%. Verzugszinsen können daher nicht in der vollen Höhe von 5 % oder 9 % geltend gemacht werden, sondern es muss der derzeit negative Basiszinssatz in Abzug gebracht werden.

Übersicht:

Gegenüber einem Verbraucher beträgt der Zinssatz 4,12 %

Gegenüber einem Unternehmer beträgt der Zinssatz 8,12 %

Die nächste gesetzliche Anpassung des Basiszinssatzes erfolgt zum 01.01.2022.

Newsletter 01/20212023-01-27T10:49:18+00:00
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