Inkassowissen

Inkassodienstleister sind Antragsberechtigt i.S.v. § 79 Abs. 2 Nr. 4 im Kostenfestsetzungsverfahren

Die debitplus GmbH hat sich erfolgreich gegen die Zurückweisung eines Kostenfestsetzungsantrags vor dem Landgericht Chemnitz durchgesetzt.

Das Amtsgericht war zunächst der Auffassung, dass registrierte Inkassodienstleister im Kostenfestsetzungsverfahren nicht antragsberechtigt sind. Die sofortige Beschwerde der debitplus GmbH war erfolgreich und mit dem Beschluss des Landgerichts Chemnitz unter dem Az 3 T 443/21 wurde der vorgetragenen Rechtsauffassung gefolgt. Gemäß §§ 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ZPO sind neben den Rechtsanwälten auch Personen vertretungsbefugt, die Inkassodienstleistungen erbringen im Mahnverfahren bis zur Abgabe an das Streitgericht und im Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen. Bei einem Kostenfestsetzungsverfahren handelt es sich um ein Annexverfahren zum Hauptsacherechtsstreit, welches in einem engen Zusammenhang mit dem Verfahren der Zwangsvollstreckung steht und beispielsweise im Rahmen der Rechtsanwaltsvergütung als einheitliche Angelegenheit behandelt wird. Bereits der Bundesgerichtshof geht in einer Entscheidung aus 2011 davon aus, dass das Kostenfestsetzungsverfahren einen Teil des Ausgangsrechtsstreits bildet und im Bezug auf etwaige Mängel als einheitlich betrachtet werden muss. Streng genommen beschränkt sich das Kostenfestsetzungsverfahren nur auf das Kostenrecht der Zwangsvollstreckung. Es handelt sich mithin nicht um ein streitiges Erkenntnis- oder Rechtsbehelfsverfahren.

 

Quelle:
Landgericht Chemnitz vom 14.04.2022 Beschluss Az 3 T 443/21

Inkassodienstleister sind Antragsberechtigt i.S.v. § 79 Abs. 2 Nr. 4 im Kostenfestsetzungsverfahren2022-05-20T09:01:51+00:00

Gebühr für Drittauskunft ZPO § 802l; RVG § 18 Abs. 1 Nr. 1; RVG-VV Nr. 3309

a) Der Antrag des Gläubigers auf Einholung von Drittauskünften gemäß § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 802l ZPO ist eine besondere Angelegenheit im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG, für die dem Rechtsanwalt eine 0,3 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3309 VV RVG zusteht.

 

b) Die Vorschrift des § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG ist auf Verfahren zur Einholung von Drittauskünften nach § 802l ZPO nicht analog anwendbar.

Die Gläubigerin beantragte mit Schreiben vom 2. März 2017 den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gegen den Schuldner wegen einer titulierten Hauptforderung, Zinsen, festgesetzten Kosten und Vollstreckungskosten. Als Vollstreckungskosten beantragte die Gläubigerin unter anderem eine Rechtsanwaltsvergütung in Höhe von 201,20 € für die Einholung einer Drittauskunft über den Schuldner aufgrund eines gesonderten Vollstreckungs-auftrags vom 19. Januar 2017.

 

Das Amtsgericht hat den Antrag auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses hinsichtlich der als Vollstreckungskosten beantragten Rechtsanwaltsvergütung für die Drittauskunft zurückgewiesen. Die dagegen von der Gläubigerin eingelegte sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihr Begehren weiter.

 

Das Beschwerdegericht hat angenommen, der Gläubigerin stehe eine gesonderte 0,3-Verfahrensgebühr für die Einholung von Drittauskünften nach § 802l ZPO in Verbindung mit Nr. 3309 VV RVG nicht zu. Gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG bildeten die gesamten zu einer bestimmten Vollstreckungsmaßnahme gehörenden, miteinander in einem inneren Zusammenhang stehenden Vollstreckungshandlungen von der Vorbereitung der Vollstreckung bis zur Befriedigung des Gläubigers oder bis zum sonstigen Abschluss der Vollstreckung eine gebührenrechtliche Angelegenheit. Die Drittauskünfte nach § 802l ZPO dienten der Informationsgewinnung und damit dem gleichen Befriedigungsziel des Gläubigers wie die Selbstauskunft des Schuldners gemäß § 802c ZPO.

 

III. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO). In der Sache hat sie ebenfalls Erfolg. Das Beschwerde-gericht hat zu Unrecht angenommen, der Gläubigerin stehe bei einem isolierten Antrag auf Einholung von Drittauskünften nach § 802l ZPO keine gesonderte 0,3-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3309 VV RVG zu.

 

Gemäß § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO ist der Gerichtsvollzieher auf-grund eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags des Gläubigers befugt, nach § 802l ZPO Auskünfte Dritter über das Vermögen des Schuldners einzuholen. Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG stellt jede Vollstreckungsmaßnahme zusammen mit den durch diese vorbereiteten weiteren Vollstreckungshandlungen bis zur Befriedigung des Gläubigers eine besondere Angelegenheit dar.

 

Die Frage, ob für die Einholung von Drittauskünften nach § 802l ZPO eine gesonderte Gebühr nach Nr. 3309 VV RVG anfällt, wird in Rechtsprechung und Schrifttum unterschiedlich beantwortet.

 

a) Nach einer Ansicht, der sich das Beschwerdegericht angeschlossen hat, stellt die Einholung von Drittauskünften gebührenrechtlich keine besondere Angelegenheit dar (LG Memmingen, DGVZ 2018, 18 [juris Rn. 6 ff.]; AG Hechingen, DGVZ 2018, 125 [juris Rn. 2 ff.]; AG Meißen, DGVZ 2017, 183 [juris Rn. 9 ff.]; Mock/Schneider/Wolf in AnwK-RVG, 8. Aufl., § 18 Rn. 195 ff.; Volpert, RVGreport 2017, 82 f.). Nach dem Wortlaut des § 802l ZPO sei ein isolierter Antrag auf Einholung von Drittauskünften ohne ein vorheriges Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft unzulässig. Bei der Drittauskunft handele es sich nicht um eine eigene Vollstreckungsmaßnahme, sondern um die Fortsetzung des Verfahrens zur Abgabe der Vermögensauskunft. Die Aufträge zur Abnahme der Vermögensauskunft und zur Einholung von Drittauskünften stellten eine einheitliche Vollstreckungsmaßnahme dar, deren Zweck die Informations-gewinnung sei. Gegen die Entstehung einer separaten Anwaltsgebühr für die Einholung von Drittauskünften spreche auch die fehlende Erwähnung des § 802l ZPO in § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG, der den Gegenstandswert in der Zwangsvollstreckung im Fall der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO auf höchstens 2.000 € begrenze.

 

b) Nach einer vermittelnden Meinung soll der durch den Auftrag zur Einholung von Drittauskünften gemäß § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 802l ZPO erstmals tätig werdende Rechtsanwalt eine Gebühr gemäß Nr. 3309 VV RVG verdienen, während diese Tätigkeit für den bereits im Verfahren auf Abnahme der Vermögensauskunft tätig gewordenen Rechtsanwalt keine besondere gebührenrechtliche Angelegenheit bilde, sondern mit der zuvor verdienten Gebühr abgegolten sei (Sternal in Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 3. Aufl., § 802l ZPO Rn. 32).

 

c) Nach einer dritten Auffassung steht dem Gläubiger für die Einholung von Drittauskünften nach § 802l ZPO eine gesonderte 0,3Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3309 VV RVG zu (LG Frankfurt, DGVZ 2017, 60 [juris Rn. 7 ff.]; Zöller/Seibel, ZPO, 32. Aufl., § 802l Rn. 17; Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl., § 802l Rn. 12 und § 802a Rn. 7; Enders, JurBüro 2015, 617, 618 f.). Dafür, den Antrag nach § 802l ZPO als gesondert abzurechnende, eigene Angelegenheit anzusehen, spreche, dass der Antrag auf Vermögensauskunft (§ 802c ZPO) und der Antrag auf Drittauskunft (§ 802l ZPO) gesondert gesetzlich geregelt seien. Die Einholung von Drittauskünften durch den Gerichtsvollzieher sei als eigenes Ver-fahren ausgestaltet und nicht im Sinne des § 18 Abs. 1 RVG ein Annex zur Vollstreckungsmaßnahme der Abgabe der Vermögensauskunft.

 

 

Der zuletzt genannten Ansicht ist zuzustimmen. Der Antrag des Gläubigers auf Einholung von Drittauskünften gemäß § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 802l ZPO ist eine besondere Angelegenheit im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG, für die dem Rechtsanwalt eine 0,3Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3309 VV RVG zusteht.

 

a) Grundsätzlich bilden die gesamten zu einer bestimmten Vollstreckungsmaßnahme gehörenden, miteinander in einem inneren Zusammenhang stehenden Einzelmaßnahmen von der Vorbereitung der Vollstreckung bis zur Befriedigung des Gläubigers oder bis zum sonstigen Abschluss der Vollstreckung dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit. Dabei stehen nur diejenigen Einzelmaßnahmen in einem inneren Zusammenhang, welche die einmal eingeleitete Maßnahme mit demselben Ziel der Befriedigung fortsetzen (BGH, Be-schluss vom 12. Dezember 2003 IXa ZB 234/03, NJW 2004, 1101 [juris Rn. 6]).

 

b) Die Einholung von Drittauskünften gemäß § 802l ZPO ist indes keine durch den Antrag auf Vermögensauskunft gemäß § 802a Abs. 2 Nr. 2, § 802c ZPO vorbereitete Vollstreckungshandlung wie etwa die Ladung des Schuldners, die Aufstellung des Vermögensverzeichnisses und dessen Übersendung an den Gläubiger gemäß § 802f ZPO (zu einzelnen Vollstreckungshandlungen als Elementen einer Vollstreckungsmaßnahme vgl. Rohn in Mayer/Kroiß, RVG, 7. Aufl., § 18 Rn. 11). Die Vollstreckungsmaßnahme der Einholung der Vermögensauskunft ist mit der Erteilung oder Verweigerung der Auskunft durch den Schuldner beendet. Erst danach wird die Einholung der Drittauskunft zulässig. Damit kann die Vollstreckungsmaßnahme des § 802l ZPO keine Fortsetzung der Einholung der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO sein (Enders, JurBüro 2015, 617, 618 f.).

 

c) Nichts Abweichendes folgt auch daraus, dass die Durchführung des Verfahrens auf Vermögensauskunft nach § 802c ZPO Voraussetzung für den Antrag auf Drittauskunft gemäß § 802l ZPO ist. Die Möglichkeit zur Einholung von Drittauskünften gemäß § 802l ZPO steht systematisch selbständig neben der Einholung der Vermögensauskunft des Schuldners gemäß § 802c ZPO. Dies zeigt auch die Aufzählung der Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers in § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2017 I ZB 78/16, DGVZ 2018, 62 Rn. 24).

Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts ist die Erwähnung der Einholung von Drittauskünften als besondere Vollstreckungsmaßnahme in § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO nicht deshalb ohne Bedeutung, weil dort auch die gütliche Erledigung der Sache (§ 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und die Vorpfändung (§ 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 ZPO) aufgeführt würden, für die der Rechtsanwalt zweifellos keine gesonderte Gebühr verlangen könne. Für eine gütliche Erledigung fällt eine besondere 0,3Verfahrensgebühr jedenfalls dann an, wenn sie wie im Streitfall die Drittauskunft gemäß § 802l ZPO gesondert beantragt wird (Zöller/Seibel aaO § 802b Rn. 23; Hergenröder, DGVZ 2014, 109, 115; Goebel/Wagener-Neef, Anwaltsgebühren im Forderungseinzug, 2017, § 6 Rn. 45). Auch die Vorpfändung löst die 0,3Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG aus, lediglich für den daran anschließenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss entsteht keine weitere Gebühr (Zöller/Herget aaO § 845 Rn. 9; Enders, JurBüro 2013, 57).

 

d) Als besondere Vollstreckungsmaßnahme bedarf die Drittauskunft eines eigenen Antrags des Gläubigers. Dieser Antrag ist nicht notwendig von dem Gläubiger zu stellen, der zuvor die Abgabe der Vermögensauskunft beantragt hat, sondern kann auch durch jeden weiteren Gläubiger erfolgen. Es entbehrte indes sachlicher Rechtfertigung, Gläubigern, die sich erstmals mit einem Antrag auf Drittauskunft im Vollstreckungsverfahren beteiligen, eine Rechtsanwaltsvergütung für den Antrag auf Drittauskunft zu versagen.

 

e) Die Vollstreckungsmaßnahmen nach § 802c ZPO und nach § 802l ZPO haben auch nicht dasselbe Ziel der Befriedigung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. In diesem Zusammenhang kommt es nicht auf das übergeordnete Endziel aller Vollstreckungsmaßnahmen an, die titulierte Forderung des Gläubigers zu befriedigen. Andernfalls stellten alle Vollstreckungsmaßnahmen gebührenrechtlich eine Angelegenheit dar, was im Wider-spruch zu der differenzierten Regelung in § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG stünde. Unter „Befriedigung“ ist hier vielmehr auch jede sonstige Beendigung der konkreten Vollstreckungsmaßnahme zu verstehen (Mock/Schneider/Volpert in AnwK-RVG aaO § 18 Rn. 197).

Maßgeblich ist daher der konkrete Zweck der einzelnen Vollstreckungs-maßnahme im Gesamtzusammenhang der Zwangsvollstreckung. Insoweit unterscheiden sich die Vollstreckungsmaßnahmen des § 802c ZPO und des § 802l ZPO erheblich. Die Vermögensauskunft zielt auf eine umfassende, keiner Überprüfung unterzogene Selbstauskunft des Schuldners, während im Verfahren nach § 802l ZPO der Gerichtsvollzieher Auskünfte über das Vermögen des Schuldners bei Dritten einholt (vgl. Enders, JurBüro 2015, 617, 619). Die bei Verweigerung der Selbstauskunft drohende Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis begründet zudem einen Vollstreckungsdruck auf den Schuldner, den eine Fremdauskunft, von der der Schuldner erst nachträglich Kenntnis erlangt (vgl. § 802l Abs. 3 ZPO), nicht auslöst. Werden die Verfahren der Vermögensauskunft und der Drittauskunft von unterschiedlichen Gläubigern beantragt, wird außerdem die Vollstreckung unterschiedlicher Forderungen er-strebt.

 

f) Anders als bei der Anfrage eines Rechtsanwalts beim Einwohnermeldeamt zur Ermittlung der Anschrift des Schuldners ist die Einholung von Drittauskünften keine unabdingbare Voraussetzung für das Ziel des Gläubigers, die Erfüllung seiner Forderung durch den Schuldner zu erzwingen (vgl. BGH, NJW 2004, 1101 [juris Rn. 7]). Vielmehr stellt die Drittauskunft nach § 802l ZPO lediglich eine zusätzliche Informationsmöglichkeit für den Gläubiger dar, die er bei der Vollstreckung nutzen kann, jedoch nicht nutzen muss.

Zudem rechtfertigt es der mit anderen Vollstreckungsmaßnahmen zumindest vergleichbare Aufwand des Rechtsanwalts, den Antrag auf Einholung von Fremdauskünften als besondere Angelegenheit im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG anzusehen. Es handelt sich nicht um eine Standardanfrage, die regelmäßig keinen nennenswerten Aufwand erfordert. Der Rechtsanwalt hat unter Berücksichtigung der jeweils entstehenden Kostenlast zu prüfen, ob die Möglichkeit zur Einholung von Drittauskünften genutzt oder zunächst gemäß § 802d ZPO die einem anderen Gläubiger erteilte Vermögensauskunft eingesehen werden soll. Sodann muss er gegebenenfalls entscheiden, ob er nur eine oder mehrere Drittauskünfte einholen lässt. Vom Gerichtsvollzieher in den Auskünften vorgenommene Löschungen oder Sperrungen (vgl. § 802l Abs. 2 ZPO) hat er auf ihre Berechtigung zu überprüfen. Die Verwendungsbeschränkung gemäß § 802l Abs. 3 Satz 2 ZPO in Verbindung mit § 802d Abs. 1 Satz 3 ZPO hat er zu beachten und den Gläubiger darüber zu belehren. Schließlich muss der Rechtsanwalt die erteilten Auskünfte auswerten und im Hinblick auf weitere Vollstreckungsmaßnahmen bewerten.

 

g) Aus der fehlenden Erwähnung einer Maßnahme im Katalog des § 18 Abs. 1 Nr. 2 bis 21 RVG kann für sich allein nicht darauf geschlossen werden, dass es sich dabei um keine besondere Angelegenheit im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG handelt. Die Bestimmung des § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG ist ein Auffangtatbestand, der eine allgemeine Definition der Vollstreckungsmaßnahmen enthält, die eine besondere Angelegenheit im Sinne des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes darstellen. Die Anwendung dieses Auffangtatbestands wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass § 18 Abs. 1 Nr. 16 RVG als konkretes Beispiel besonderer Angelegenheiten das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft (§§ 802f und 802g ZPO) nennt. Für die Behandlung von Anträgen auf Drittauskunft nach § 802l ZPO ergibt sich aus diesem Umstand nichts.

 

Zutreffend hat das Beschwerdegericht allerdings darauf hingewiesen, dass in § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG eine Begrenzung des Gegenstandswerts auf höchstens 2.000 € lediglich für Verfahren über die Erteilung der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO vorgesehen ist, nicht jedoch für Anträge auf Einholung von Drittauskünften gemäß § 802l ZPO. Ist Hintergrund dieser Begrenzung des Gegenstandswerts, dass das Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft vorrangig der Informationsgewinnung dient und nicht (unmittelbar) auf Befriedigung der titulierten Forderung gerichtet ist, erschließt sich nicht ohne weiteres, warum bei der gleichfalls der Informationsgewinnung dienenden Fremdauskunft Rechtsanwaltsgebühren ohne Berücksichtigung dieser Begrenzung abrechenbar sein sollen. Diese Überlegung kann jedoch die Auslegung des Begriffs der besonderen Angelegenheit in § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG nicht maßgeblich bestimmen. Sie könnte vielmehr bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen allenfalls Anlass geben, die besondere Wertgrenze des § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG analog auch auf Verfahren zur Einholung von Drittauskünften nach § 802l ZPO anzuwenden. Die Voraussetzungen einer analogen Anwendung liegen jedoch nicht vor. Nach dem klaren Wortlaut ist § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG allein auf die Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO begrenzt. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber bei Schaffung dieser Regelung die Möglichkeit ihrer Er-streckung auf § 802l ZPO übersehen hat. In der ab 1. Juli 2004 geltenden Fassung bezog sich die Wertbegrenzung des § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG auf Verfahren über Anträge zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO aF. Die noch heute geltende Neuregelung mit der Bezugnahme allein auf § 802c ZPO war ausweislich der Gesetzesbegründung Folge der Abschaffung des einheitlichen Offenbarungsverfahrens und der Neuregelung des Verfahrens zur Abgabe der Vermögensauskunft (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung, BTDrucks. 16/10069, S. 50). Die durch § 802l ZPO eröffnete Möglichkeit zur Einholung von Fremdauskünften war ebenso Element der Neuregelung des Verfahrens zur Abgabe der Vermögensauskunft und der Abschaffung eines einheitlichen Offenbarungsverfahrens wie die Einfügung von § 802c ZPO. Es spricht deshalb alles dafür, dass der Gesetzgeber bewusst von einer Erstreckung der Wertgrenze des § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG auf die Einholung von Fremdauskünften abgesehen hat. Nachdem gleichzeitig die Drittauskunft in der Grundvorschrift des § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO ausdrücklich gesondert aufgeführt worden ist, kann auch nicht angenommen werden, der Gesetzgeber habe eine Erwähnung der Anträge auf Einholung von Drittauskünften in § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG deshalb nicht für erforderlich gehalten, weil es sich um eine vergütungsrechtlich einheitliche Angelegenheit mit einem vorhergehenden Ver-fahren nach § 802c ZPO handele. Unter diesen Umständen bedürfte es für eine Einbeziehung von Verfahren auf Einholung von Drittauskünften gemäß § 802l ZPO in den Anwendungsbereich von § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG einer entsprechen-den Gesetzesänderung.

Quelle:
BUNDESGERICHTSHOF, BESCHLUSS I ZB 120/17 vom 20. September 2018

Gebühr für Drittauskunft ZPO § 802l; RVG § 18 Abs. 1 Nr. 1; RVG-VV Nr. 33092020-02-29T18:28:13+00:00

Das Schreiben eines Inkassounternehmens, das eine Zahlungsaufforderung sowie die Androhung gerichtlicher Schritte und anschließender Vollstreckungsmaßnahmen enthält und nicht verschleiert, dass der Schuldner in einem Gerichtsverfahren geltend machen kann, den beanspruchten Geldbetrag nicht zu schulden, stellt keine wettbewerbswidrige aggressive geschäftliche Handlung dar.

Tatbestand:

Die Klägerin ist die Verbraucherzentrale Bayern. Die Beklagte betreibt ein Inkassounternehmen. Sie verwendet zur Eintreibung von Forderungen gegenüber Verbrauchern Schreiben, in denen sie die Verbraucher unter Androhung gerichtlicher Schritte und von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zur Zahlung auffordert und ihnen verschiedene Zahlungsvarianten anbietet. Die Klägerin meint, die Beklagte beeinträchtige mit diesen Zahlungsaufforderungen in wettbewerbswidriger Weise die Entscheidungsfreiheit von Verbrauchern durch Druck. Die Klägerin mahnte die Beklagte wegen entsprechender Zahlungsaufforderungen vom 23. April 2015 und 23. März 2015 und wegen einer diesen beiden Schreiben jeweils beigefügten vorformulierten Anerkenntniserklärung und Ratenzahlungsvereinbarung erfolglos ab.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern im Rahmen der Geltendmachung von Forderungen Dritter die Aussage zu verwenden:

Letztmalig geben wir Ihnen die Möglichkeit, Ihre Forderungsangelegenheit ohne negative Auswirkungen für Sie zu erledigen. Die Gesamtforderung beträgt derzeit € … und wächst durch Zinsen und Gebühren laufend an. Dieser Betrag erhöht sich nochmals erheblich, sobald wir einen gerichtlichen Mahnbescheid gegen Sie veranlassen. Nutzen Sie diese Chance und ersparen Sie sich gerichtliche Schritte und den Besuch des Gerichtsvollziehers oder Pfändungsmaßnahmen auf Konten und Einkünfte. [Zahlungsaufforderung vom 23. April 2015, Anlage K1]

Die Einleitung gerichtlicher Schritte steht unmittelbar bevor. Nach Erwirkung eines Vollstreckungstitels besteht 30 Jahre lang die Möglichkeit, die Zwangsvollstreckung gegen Sie zu betreiben: Gerichtsvollzieher, Lohnpfändung, Kontopfändung, Haftbefehl, eidesstattliche Versicherung etc. … Zusätzlich sind die

durch diese Maßnahmen entstehenden Kosten gemäß §§ 284, 286 BGB von Ihnen zu tragen. Die derzeit offene Gesamtforderung von € … wird sich dadurch weiter erhöhen. [Zahlungsaufforderung vom 23. März 2015, Anlage K2] 

wie in den Anschreiben gemäß Anlage K1 und K2 

und/oder
eine vorformulierte Anerkenntnis- und Ratenzahlungsvereinbarung zu übersenden wie gemäß Anlage K3.Außerdem hat sie die Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 238 € nebst Zinsen begehrt. 

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe:

  1. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stünden die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung und auf Ersatz von Abmahnkosten nicht zu, weil mit den beanstandeten Zahlungsaufforderungen kein unzulässiger Druck ausgeübt werde und deshalb die Voraussetzungen des § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG nicht vorlägen.

Zur Begründung hat es ausgeführt:

Ein Inkassounternehmen sei in der Lage, auf einen Schuldner Druck auszuüben. Dies geschehe auch durch das Schreiben des beklagten Inkassounternehmens vom 23. April 2015. Die darin enthaltenen Androhungen seien jedoch nicht unzulässig. Das Schreiben enthalte nicht mehr als eine mit bestimmten Zahlungsvorschlägen verbundene Zahlungsaufforderung sowie die Androhung gerichtlicher Schritte und anschließender Vollstreckungsmaßnahmen. Für das sich offenbar an diese Zahlungsaufforderung anschließende weitere Anschreiben vom 23. März 2015 gelte Entsprechendes.

 

  1. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung (§ 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 3 UWG) und Erstattung von Abmahnkosten (§ 12 Abs. 1 Satz 2 UWG) nicht zu. Die beanstandeten Schreiben stellen keine wettbewerbswidrige aggressive geschäftliche Handlung im Sinne von § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 1 UWG aF und § 3 Abs. 1, § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG dar.

 

  1. Da die Klägerin den geltend gemachten Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr stützt, ist die Klage nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Revisionsinstanz rechtswidrig ist (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2017 – I ZR 84/16, GRUR 2018, 324 Rn. 11 = WRP 2018, 324 – Kraftfahrzeugwerbung). Nach dem beanstandeten Verhalten der Beklagten im Frühjahr 2015 und vor der Entscheidung in der Revisionsinstanz am 22. März 2018 ist das im Streitfall maßgebliche Recht mit Wirkung ab dem 10. Dezember 2015 durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (BGBl. I 2015, S. 2158) novelliert worden. Dadurch ist der in § 4 Nr. 1 UWG aF geregelte Tatbestand der unlauteren Beeinflussung der Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers und des sonstigen Marktteilnehmers in die neu geschaffene Bestimmung des § 4a UWG überführt und entsprechend den Regelungen über aggressive Geschäftspraktiken gemäß Art. 8 und 9 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken neu gefasst worden. Eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage folgt hieraus jedoch nicht. Nach der Rechtsprechung des Senats war bereits § 4 Nr. 1 UWG aF unionsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass eine Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit der Verbraucher im Sinne von § 4 Nr. 1 UWG aF nur dann vorliegt, wenn der Handelnde diese Freiheit gemäß Art. 8 und 9 der Richtlinie 2005/29/EG durch Belästigung, Nötigung oder unzulässige Beeinflussung im Sinne des Art. 2 Buchst. j der Richtlinie 2005/29/EG erheblich beeinträchtigt

(vgl. BGH, Urteil vom 19. März 2015 – I ZR 157/13, GRUR 2015, 1134 Rn. 31 = WRP 2015, 1341 – Schufa-Hinweis; Urteil vom 21. April 2016 – I ZR 276/14, GRUR 2016, 831 Rn. 24 = WRP 2016, 866 – Lebens-Kost; Urteil vom 21. Juli 2016 – I ZR 127/15, GRUR 2017, 199 Rn. 32 = WRP 2017, 169 – Förderverein).

 

  1. Nach § 4a Abs. 1 Satz 1 UWG handelt unlauter, wer eine aggressive geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die dieser andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG aggressiv, wenn sie im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände geeignet ist, die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers durch unzulässige Beeinflussung erheblich zu beeinträchtigen. Eine unzulässige Beeinflussung liegt nach § 4a Abs. 1 Satz 3 UWG vor, wenn der Unternehmer eine Machtposition gegenüber dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zur Ausübung von Druck, auch ohne Anwendung oder Androhung von körperlicher Gewalt, in einer Weise ausnutzt, die die Fähigkeit des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers zu einer informierten Entscheidung wesentlich einschränkt. Für § 4 Nr. 1 UWG aF gilt bei richtlinienkonformer Auslegung nichts anderes.

 

  1. Das Berufungsgericht hat zu Recht in dem Inhalt der Zahlungsaufforderung vom 23. April 2015 (Anlage K1) keine unzulässige Beeinflussung des angesprochenen Verbrauchers gesehen.

 

  1. a) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Beklagte als Inkassounternehmen gegenüber Verbrauchern eine Machtposition innehat, die es ihr ermöglicht, auf einen Schuldner Druck auszuüben. Es hat weiter angenommen, das Schreiben der Beklagten übe wegen der darin enthaltenen Drohung mit gerichtlichen Schritten und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen tatsächlich auch Druck aus. Diese Beurteilung des Berufungsgerichts lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Danach nutzt die Beklagte als Unternehmerin eine Machtposition gegenüber Verbrauchern zur Ausübung von Druck aus.

 

  1. b) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, das Schreiben der Beklagten vom 23. April 2015 beeinflusse die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers nicht in unzulässiger Weise.

 

  1. aa) Eine unzulässige Beeinflussung liegt vor, wenn die Machtposition gegenüber Verbrauchern in einer Weise zur Ausübung von Druck ausgenutzt wird, die die Fähigkeit der Verbraucher zu einer informierten Entscheidung wesentlich einschränkt. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die beanstandete geschäftliche Handlung geeignet ist, die Rationalität der Entscheidung der angesprochenen Verbraucher vollständig in den Hintergrund treten zu lassen (BGH, GRUR 2015, 1134 Rn. 14 – Schufa-Hinweis). Nach § 4a Abs. 2 Satz 1

Nr. 5 UWG ist bei der Feststellung, ob eine geschäftliche Handlung aggressiv im Sinne des § 4a Abs. 1 Satz 2 UWG ist, auf Drohungen mit rechtlich unzulässigen Handlungen abzustellen. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss allerdings nicht, dass die Drohung mit einer rechtlich zulässigen Maßnahme den Tatbestand der Nötigung oder der unzulässigen Beeinflussung von vornherein nicht erfüllen kann. Die Ausübung von Druck durch Drohung mit einer rechtlich zulässigen Maßnahme kann die Fähigkeit der Verbraucher zu einer informierten Entscheidung wesentlich einschränken und damit den Tatbestand der unzulässigen Beeinflussung erfüllen, wenn bei dieser Drohung verschleiert wird, dass der Schuldner die Möglichkeit hat, den Eintritt der angedrohten Maßnahme zu verhindern. Die Ankündigung der unter den Voraussetzungen des § 28a Abs. 1 BDSG zulässigen Übermittlung von Schuldnerdaten an die Schufa schränkt deshalb die Fähigkeit der Verbraucher zu einer informierten Entscheidung wesentlich ein, wenn ein hinreichend klarer Hinweis fehlt, dass der Verbraucher mit dem bloßen Bestreiten der Forderung eine Mitteilung an die Schufa verhindern kann (BGH, GRUR 2015, 1134 Rn. 25 – Schufa-Hinweis).

 

  1. bb) Das Berufungsgericht hat angenommen, das Schreiben der Beklagten vom 23. April 2015 stelle eine mit bestimmten Zahlungsvorschlägen verbundene Zahlungsaufforderung sowie die Androhung gerichtlicher Schritte und anschließender Vollstreckungsmaßnahmen dar. Es suggeriere nicht, dass eine Rechtsverteidigung des Schuldners aussichtslos sei. Es verschleiere auch nicht, dass der Schuldner in einem Gerichtsverfahren geltend machen könne, den beanspruchten Geldbetrag nicht zu schulden. Es sei davon auszugehen, dass auch der juristisch nicht vorgebildete Verbraucher wisse, dass er in einem Zivilprozess nicht zwangsläufig zur Zahlung verurteilt werde und seine eigene Sachverhaltsdarstellung und Rechtsauffassung dem Gericht zur Prüfung unterbreiten könne.

 

  1. cc) Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

(1) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Drohung mit rechtlich zulässigen Handlungen nach § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG zu beanstanden ist, weil sie Verteidigungsmöglichkeiten des Schuldners verschleiert, kommt es darauf an, welchen Gesamteindruck sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen hervorruft. Dabei sind die in dieser Hinsicht vom Tatrichter getroffenen Feststellungen zur Verkehrsauffassung in der Revisionsinstanz nur darauf zu überprüfen, ob das Gericht bei seiner Würdigung gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 2016 – I ZR 26/14, GRUR 2016, 1076 Rn. 37 = WRP 2016, 1221 – LGA tested; Urteil vom 11. Oktober 2017 – I ZR 78/16, GRUR 2018, 431 Rn. 23 = WRP 2018, 413 – Tiegelgröße, mwN). Derartige Rechtsfehler sind dem Berufungsgericht nicht unterlaufen.

(2) Soweit die Revision geltend macht, der juristisch nicht vorgebildete Durchschnittsverbraucher wisse nicht, dass er ohne rechtliche Nachteile bei fragwürdigen Forderungsangelegenheiten auf Drohschreiben eines Inkassounternehmens untätig bleiben könne, das beanstandete Schreiben verschleiere, dass der Schuldner vor dem in Aussicht gestellten Besuch des Gerichtsvollziehers oder vor Pfändungsmaßnahmen auf Konten und Einkünfte die Möglichkeit habe, den geltend gemachten Anspruch von einem Gericht überprüfen zu lassen, ersetzt sie die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts in revisionsrechtlich unzulässiger Weise durch ihre eigene Bewertung, ohne einen erheblichen Rechtsfehler im angefochtenen Urteil aufzuzeigen.

 

(3) Dies gilt auch für die Rüge der Revision, die Wendung in dem in Rede stehenden Schreiben, der Adressat könne sich gerichtliche Schritte und den Besuch des Gerichtsvollziehers ersparen, könne dahingehend verstanden werden, der Empfänger des Schreibens müsse gerichtliche Schritte einleiten, um die Angelegenheit weiterzuverfolgen. Das Berufungsgericht hat festgestellt, der juristisch nicht vorgebildete Verbraucher wisse, dass er nicht zwangsläufig in einem Zivilprozess zur Zahlung verurteilt werde. Danach ist davon auszugehen, dass dieser Verbraucher auch weiß, dass es der Gläubiger ist, der gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen muss, um Forderungen durchzusetzen und dass es nicht Sache des Schuldners ist, zur Abwehr von Forderungen das Gericht anzurufen.

 

(4) Eine abweichende Beurteilung ist nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Forderung, deren Beitreibung die Beklagte mit dem beanstandeten Schreiben geltend macht, fragwürdig, bestritten oder verjährt wäre, wie die Revision geltend macht. Das Berufungsgericht hat hierzu keine Feststellungen getroffen. Die Revision verweist nicht auf Vortrag der Klägerin in den Tatsacheninstanzen, um welche konkrete Forderung es sich gehandelt hat, deren Beitreibung die Beklagte mit dem beanstandeten Schreiben verfolgt. Es kann deshalb bereits nicht davon ausgegangen werden, dass die Forderung aus einem von der Rechtsordnung missbilligten Geschäft stammt oder der Anspruch verjährt ist. Das Landgericht ist zwar davon ausgegangen, dass nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin die von der Beklagten geltend gemachte Forderung verjährt ist. Der Versuch der Beitreibung einer bestrittenen oder möglicherweise verjährten Forderung ist jedoch für sich genommen wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Zivilprozessordnung ermöglicht es einem Gläubiger, in einem rechtsstaatlichen Verfahren die Frage klären zu lassen, ob die von ihm geltend gemachte Forderung besteht und ihr keine durchgreifenden Einwendungen entgegenstehen. Da es zudem im Belieben des Schuldners einer verjährten Forderung steht, sich im Falle einer Inanspruchnahme auf die Einrede der Verjährung zu berufen oder die verjährte Forderung zu begleichen, hindert § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG einen Gläubiger oder ein von ihm eingeschaltetes Inkassounternehmen nicht daran, den Schuldner aufzufordern, zur Vermeidung einer gerichtlichen Inanspruchnahme eine solche Forderung zu begleichen.

 

  1. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, das Schreiben der Beklagten vom 23. März 2015 (Anlage K 2) beeinflusse die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers ebenfalls nicht in unzulässiger Weise.

 

  1. a) Das Berufungsgericht hat angenommen, dieses Schreiben habe zwar den Zweck, den Druck auf den Schuldner zu erhöhen. Weder der Hinweis darauf, dass die Einleitung gerichtlicher Schritte unmittelbar bevorstehe, noch die anschließenden Hinweise auf mögliche Vollstreckungsmaßnahmen und die Wirksamkeit des Vollstreckungstitels stellten jedoch eine Fehlinformation des Verbrauchers dar. Die beanstandeten Passagen in dem Schreiben entsprächen den gesetzlichen Möglichkeiten, die einem Gläubiger für die Beitreibung seiner Forderung zur Verfügung stünden. Das Schreiben suggeriere weder, dass eine Rechtsverteidigung aussichtslos sei, noch verschleiere es, dass der Schuldner in einem Gerichtsverfahren die Möglichkeit habe, sich gegen die Klageforderung zu verteidigen. Gegen diese rechtsfehlerfreie Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg.

 

  1. b) Die Revision macht vergeblich geltend, die entsprechenden Passagen in dem Schreiben vom 23. März 2015 verschleierten, dass es zunächst gerichtlicher Schritte der Beklagten bedürfe, bevor die angedrohten Vollstreckungsmaßnahmen bis hin zum Haftbefehl möglich seien. Die abweichende Beurteilung des Berufungsgerichts ist rechtlich nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht der Revision lässt das Schreiben der Beklagten vom 23. März 2015 die für die angekündigten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erforderlichen Schritte – die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zur Klärung bestrittener Ansprüche – nicht ungenannt. In dem Schreiben ist ausdrücklich davon die Rede, dass die Möglichkeit zur Zwangsvollstreckung erst nach Erwirkung eines Vollstreckungstitels besteht.

 

  1. c) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, die Drohung mit einem Haftbefehl sei kein zulässiges Mittel, um einen Verbraucher zur Begleichung von Forderungen zu veranlassen. Bei der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen kann zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft ein Haftbefehlt ergehen, sofern der Schuldner dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt fernbleibt oder die Abgabe der Vermögensauskunft verweigert (§ 802g ZPO). Das Schreiben der Beklagten vom 23. März 2015 enthält zwar keine Erklärung, dass die Anordnung von Erzwingungshaft im Vollstreckungsverfahren voraussetzt, dass der Schuldner die Vermögensauskunft unentschuldigt nicht abgegeben hat. Dies führt jedoch nicht dazu, die beanstandete Passage als wettbewerbsrechtlich unzulässig anzusehen. Ein Gläubiger oder ein von ihm eingeschaltetes Inkassounternehmen darf bei Abfassung einer letzten vorgerichtlichen Mahnung dem Schuldner vom Gesetz vorgesehene Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nach Erwirkung eines Titels schlagwortartig benennen, ohne im Einzelnen deren Voraussetzungen darlegen zu müssen.

 

  1. Das Berufungsgericht hat die von der Beklagten mit den Schreiben vom 23. April 2015 und 23. März 2015 jeweils übermittelte Anerkenntniserklärung und Ratenzahlungsvereinbarung (Anlage K 3) wettbewerbsrechtlich nicht beanstandet. Die dagegen gerichtete Revision hat ebenfalls keinen Erfolg.

 

  1. a) Der auf die Anerkenntniserklärung und Ratenzahlungsvereinbarung bezogene Unterlassungsanspruch in der „und-Variante“ ist unbegründet, weil er voraussetzt, dass die auf die beiden Schreiben vom 23. April 2015 und 23. März 2015 bezogenen Unterlassungsansprüche bestehen. Dies ist, wie vor-

stehend ausgeführt, nicht der Fall.

 

  1. b) Soweit es die auf die Anerkenntniserklärung und Ratenzahlungsvereinbarung bezogene „oder-Variante“ des Unterlassungsanspruchs angeht, die von dem Inhalt der beiden Schreiben vom 23. April 2015 und 23. März 2015 unabhängig ist, hat der anwaltliche Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt, dass der Inhalt der Anerkenntniserklärung und Ratenzahlungsvereinbarung nicht selbständig angegriffen werde.

Quelle:
BUNDESGERICHTSHOF, IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 25/17 Verkündet am: 22. März 2018

Das Schreiben eines Inkassounternehmens, das eine Zahlungsaufforderung sowie die Androhung gerichtlicher Schritte und anschließender Vollstreckungsmaßnahmen enthält und nicht verschleiert, dass der Schuldner in einem Gerichtsverfahren geltend machen kann, den beanspruchten Geldbetrag nicht zu schulden, stellt keine wettbewerbswidrige aggressive geschäftliche Handlung dar.2019-10-23T09:42:23+00:00

Der teilzeitbeschäftigte Schuldner muss sich grundsätzlich in gleicher Weise wie der erfolglos selbständig tätige und der erwerbslose Schuldner um eine angemessene Vollzeitbeschäftigung bemühen.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Verden vom 7. Juli 2017 wird auf Kosten des Schuldners zurück-gewiesen.

Gründe:

I.

Über das Vermögen des Schuldners wurde am 21. Januar 2010 das Insolvenzverfahren eröffnet. Am 1. Oktober 2010 wurde dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt und der weitere Beteiligte zu 1 zum Treuhänder bestellt. Am 9. November 2010 wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben (rechtskräftig seit 7. Dezember 2010). Der Schuldner ging seit dem 1. März 2010 einer Halbtagstätigkeit bei der S. GmbH nach, deren alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin seine Ehefrau ist. Sein monatliches Nettoeinkommen lag bis Ende des Jahres 2014 bei zwei unterhaltsberechtigten Kindern weit unterhalb des Pfändungsfreibetrages. Er hatte gegenüber dem Finanzamt die Steuerklasse V gewählt. Seit Januar 2015 hat der Schuldner auf-grund einer Gehaltserhöhung und der Erhöhung der Stundenzahl auf wöchentlich 25 Stunden nach Wahl der Steuerklasse IV ein über dem Pfändungsfreibetrag liegendes Einkommen. Die pfändbaren Beträge führt er seitdem an den Treuhänder ab.

Die weitere Beteiligte zu 2, eine Gläubigerin, deren Forderung zur Tabelle festgestellt ist, hat im September 2014 beantragt, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen, weil er gegen seine Erwerbsobliegenheit verstoßen habe. Das Insolvenzgericht hat antragsgemäß die Restschuldbefreiung versagt. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde des Schuldners zurückgewiesen. Mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte der Schuldner erreichen, dass der Antrag der Gläubigerin auf Versagung der Restschuldbefreiung zurückgewiesen wird.

II.

Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, §§ 6, 296 Abs. 3 Satz 1 InsO) und auch im Übrigen zulässige (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

  1. Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Insolvenzordnung in der bis zum 30. Juni 2014 geltenden Fassung anzuwenden (Art. 103h EGInsO). Der Insolvenzantrag ist vor dem 1. Juli 2014, nämlich am 23. Dezember 2009, beim Insolvenzgericht eingegangen.
  2. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Der Beschluss des Insolvenzgerichts sei nicht zu beanstanden. Dieses habe mit Recht dem Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung nach §§ 295, 296 InsO stattgegeben, weil der Schuldner seiner Erwerbsobliegenheit nicht ausreichend nachgekommen sei. Die von ihm vorgelegte Anzahl an Bewerbungen und seine angeblich telefonischen Bewerbungen seien ungeeignet, der Erwerbsobliegenheit zu genügen. Zwar könnten an den Schuldner nicht die gleichen Anforderungen wie an einen erwerbslosen Schuldner gestellt werden. Doch habe er in der Zeit von 2009 bis 2014 lediglich 18 Bewerbungsversuche unternommen. Damit habe er sich pro Jahr etwa vier Mal beworben, um eine Vollzeittätigkeit zu erlangen. Dabei wäre ihm zumutbar und möglich gewesen, sich wenigstens einmal im Monat auf eine Vollzeitstelle zu bewerben, die seiner Qualifikation entsprochen habe. Dem Schuldner wäre es auch möglich gewesen, bei entsprechenden Bewerbungen eine Vollzeitstelle zu finden, in der er ein deutlich höheres Nettoeinkommen als 1.617,80 € verdient hätte. Aus der Vielzahl der gemeldeten offenen Stellen, den öffentlich erscheinenden Zeitungsannoncen und den Internet-Arbeitsplatzangeboten sei es allgemeinbekannt, dass die naheliegende Möglichkeit einer Vollbeschäftigung für den Schuldner bei einer Verdienstmöglichkeit in der vom Insolvenzgericht ermittelten Höhe bestanden hätte. Nach der von der Gläubigerin vorgelegten Tarifauskunft der Naturstein- und Natursteinwerkindustrie hätte der Schuldner ab 1. April 2014 monatlich 4.410,41 € brutto verdienen können. Der Obliegenheitsverstoß des Schuldners habe auch Auswirkungen auf die Befriedigung der Gläubiger gehabt. Deren Schlechterstellung folge unzweifelhaft aus der nicht zu beanstandenden Vergleichsberechnung des Amtsgerichts, bei welcher die Steuerklasse V zugrunde gelegt worden sei. Unter Berücksichtigung der Steuerklasse IV ergebe sich ein um 320 € höherer monatlicher Nettolohn und ein entsprechend höherer pfändbarer Betrag.

 

  1. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand. Die materiellen Voraussetzungen für die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 296 Abs. 1 iVm § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO hat das Beschwerdegericht mit zutreffender Begründung festgestellt.
  2. a) Auf einen Gläubigerantrag ist die beantragte Restschuldbefreiung nach § 296 Abs. 1 Satz 1 InsO zu versagen, wenn der Schuldner ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens und Ankündigung der Restschuldbefreiung (BGH, Be-schluss vom 14. Januar 2010 – IX ZB 78/09, ZVI 2010, 203 Rn. 9) eine seiner Obliegenheiten aus § 295 InsO verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt.
  3. aa) Nach § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO obliegt es dem Schuldner, in der Wohlverhaltensperiode eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen.

Grundsätzlich erfüllt ein erwerbstätiger Schuldner seine Obliegenheiten, wenn er während der Wohlverhaltensperiode einer Erwerbstätigkeit nachgeht, die seiner Ausbildung und seinen Fähigkeiten entspricht (Uhlenbruck/Sternal, InsO, 14. Aufl., § 295 Rn. 12; FK-InsO/Ahrens, 9. Aufl., § 295 Rn. 30). Eine an-gemessene Erwerbstätigkeit setzt nicht nur eine gebührende Arbeitsleistung, sondern auch eine angemessene Bezahlung voraus (BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2011 – IX ZB 112/11, NZI 2012, 87 Rn. 3).

Der beschäftigungslose Schuldner hat sich um eine Arbeit zu bemühen; eine zumutbare Arbeit darf er nicht ablehnen. Gelingt es dem Schuldner nicht, eine seiner Ausbildung, seinen Fähigkeiten, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand entsprechende Arbeitsstelle zu finden, muss er eine berufs-fremde, eine auswärtige und notfalls eine Aushilfs- oder Gelegenheitstätigkeit annehmen (Uhlenbruck/Sternal, aaO § 295 Rn. 16). Er muss im Regelfall bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitssuchend gemeldet sein und laufend Kontakt zu den dort für ihn zuständigen Mitarbeitern halten. Weiter muss er sich selbst aktiv und ernsthaft um eine Arbeitsstelle bemühen, etwa durch stetige Lektüre einschlägiger Stellenanzeigen und durch entsprechende Bewerbungen. Als ungefähre Richtgröße können zwei bis drei Bewerbungen in der Woche gelten, sofern entsprechende Stellen angeboten werden. Welchen Umfang die Bemühungen des Schuldners im Einzelnen aufweisen müssen, um eine hinreichende Arbeitsplatzsuche belegen zu können, lässt sich nicht allgemein gültig klären, sondern ist unter Berücksichtigung branchenbezogener, regionaler und individueller Umstände einzelfallbezogen zu beurteilen (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 – IX ZB 224/09, NZI 2011, 596 Rn. 16 ff; vom 13. September 2012 – IX ZB 191/11, NZI 2012, 852 Rn. 8).

Erkennt der selbständig tätige Schuldner in der Wohlverhaltensphase, dass er mit der von ihm ausgeübten selbständigen Tätigkeit nicht genug erwirtschaftet, um seine Gläubiger so zu stellen, als übe er eine entsprechende abhängige Tätigkeit aus, braucht er seine selbständige Tätigkeit zunächst nicht aufzugeben. Er muss sich dann aber – ebenso wie ein beschäftigungsloser Schuldner – gemäß § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO nachweisbar um eine angemessene Erwerbstätigkeit bemühen, um den Verschuldensvorwurf zu entkräften (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2009 – IX ZB 133/07, NZI 2009, 482 Rn. 5; vom 19. Mai 2011, aaO Rn. 7; vom 10. Mai 2012 – IX ZB 203/10, nv Rn. 2).

Nichts anderes gilt für den Schuldner, der anstelle einer angemessenen Vollzeittätigkeit lediglich eine Teilzeitbeschäftigung ausübt (BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 – IX ZB 242/06, NZI 2010, 228 Rn. 5). Als angemessene Erwerbstätigkeit ist grundsätzlich nur eine Vollzeitbeschäftigung anzusehen (Uhlenbruck/Sternal, InsO, 14. Aufl., § 295 Rn. 13; FK-InsO/Ahrens, 9. Aufl., § 295 Rn. 61 f). Wie der erwerbslose und erfolglos selbständig tätige Schuldner muss er sich um eine angemessene Vollzeitbeschäftigung bemühen. Er ist für die Erfüllung der Erwerbsobliegenheit gehalten, sich bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden und aktiv nach einer Vollzeitbeschäftigung zu suchen (HK-InsO/Waltenberger, 8. Aufl., § 295 Rn. 9). Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts treffen den in Teilzeit beschäftigten Schuldner dabei keine geringeren Anforderungen an die Arbeitssuche als den erwerbslosen Schuldner.

  1. bb) Die Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung der in § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO bestimmten Erwerbsobliegenheit setzt voraus, dass hierdurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt worden ist (§ 296 Abs. 1 S. 1 InsO). Hierfür genügt nicht eine abstrakte Gefährdung der Befriedigungsinteressen der Gläubiger, sondern nur eine messbare tatsächliche Beeinträchtigung. Im Rahmen einer Vergleichsrechnung ist die Differenz zwi-schen der Tilgung der Verbindlichkeiten mit und ohne Obliegenheitsverletzung zu ermitteln. Nach Abzug aller vorrangig zu befriedigenden Verbindlichkeiten muss eine pfändbare Summe verblieben und dieser an die Insolvenzgläubiger zu verteilende Betrag durch die Obliegenheitsverletzung verkürzt worden sein. Gibt der Schuldner eine Erwerbstätigkeit auf, die keine pfändbaren Beträge er-bracht hat, oder lehnt er eine solche Beschäftigung ab oder zeigt er die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht an, die ihm insgesamt nur unpfändbare Einkünfte verschafft, kann darin zwar eine Obliegenheitsverletzung zu sehen sein, doch führt sie zu keiner Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung (BGH, Be-schluss vom 22. Oktober 2009 – IX ZB 160/09, NZI 2009, 899 Rn. 11; vom 14. Januar 2010 – IX ZB 78/09, ZVI 2010, 203 Rn. 14). Ebenso scheidet die Versagung der Restschuldbefreiung aus, wenn der Schuldner aufgrund seines Alters oder der ungünstigen Verhältnisse am Arbeitsmarkt nicht die Möglichkeit gehabt hätte, in ein angemessenes abhängiges Beschäftigungsverhältnis zu wechseln, bei dem er ein höheres pfändbares Einkommen hätte erzielen können als mit der von ihm ausgeübten selbständigen Tätigkeit (BGH, Beschluss vom 22. April 2010 – IX ZB 253/07, ZInsO 2010, 1153 Rn. 8; vom 2. Dezember 2010 – IX ZB 160/10, ZVI 2011, 92 Rn. 7; vom 19. Mai 2011 – IX ZB 224/09, NZI 2011, 596 Rn. 8).

Die Befriedigung der Gläubiger ist nach der Rechtsprechung des Senats auch dann beeinträchtigt, wenn durch die Obliegenheitsverletzung nur Masse-gläubiger, wozu auch die Staatskasse bezüglich der Verfahrenskosten gehört, benachteiligt werden (BGH, Beschluss vom 21. Juni 2012 – IX ZB 265/11, ZVI 2013, 78 Rn. 8). Entscheidend ist danach, dass für die Befriedigung der Gläubiger, unter Umständen auch allein für die Staatskasse, – hätte der Schuldner die Obliegenheit beachtet – wirtschaftlich mehr Mittel zur Verfügung gestanden hätten als dies tatsächlich der Fall war (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Februar 2016 – IX ZB 13/15, NJW 2016, 1449 Rn. 9).

  1. cc) Steht fest, dass der Schuldner seiner Erwerbsobliegenheit nicht nachgekommen und dadurch die Befriedigung der Gläubiger beeinträchtigt ist, muss der Schuldner Gründe belegen, die ihn von dem Vorwurf entlasten können, seiner Erwerbsobliegenheit schuldhaft nicht ausreichend nachgekommen zu sein (§ 296 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 InsO). Ein Schuldner kann sich nicht

damit entlasten, dass er weder durch den Treuhänder noch durch das Insolvenzgericht darauf hingewiesen worden ist, er müsse sich hinreichend bewerben, wenn er seine Restschuldbefreiung nicht gefährden will. Die Aufgabe des Treuhänders beschränkt sich gemäß § 292 InsO im Wesentlichen darauf, die Abführungsbeträge entgegenzunehmen und zu verteilen. Ihn trifft etwa nicht die Pflicht, die Beträge festzusetzen, die der selbständig tätige Schuldner nach § 295 Abs. 2 InsO abzuführen hat, und den Schuldner zu kontrollieren. Entsprechendes gilt für das Insolvenzgericht (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2013 – IX ZB 98/11, NZI 2013, 189 Rn. 23 im Verhältnis zum selbständig tätigen Schuldner). Für die Einhaltung der den Schuldner in der Wohlverhaltensperiode treffenden Pflichten ist im Wesentlichen dieser alleine verantwortlich.

Auf einen Rechtsirrtum kann der Schuldner sich allenfalls dann berufen, wenn ihm fehlerhafte Auskünfte erteilt werden. Auch kann ein Verschulden eines erwerbslosen Schuldners fehlen, wenn er im engen zeitlichen Zusammen-hang mit der Stundungsentscheidung durch das Insolvenzgericht mit einer Kommune eine Eingliederungsvereinbarung schließt, in der er sich verpflichtet, gegenüber der Kommune vier Bewerbungsbemühungen pro Monat nachzuweisen. In einem solchen Fall muss es sich dem Schuldner nicht aufdrängen, dass die Bewerbungsbemühungen, zu denen er sich gegenüber der Kommune zum Erhalt der Sozialleistungen verpflichtet, im Rahmen des Restschuldbefreiungs-verfahrens nicht ausreichen (BGH, Beschluss vom 13. September 2012 – IX ZB 191/11, NZI 2012, 852 Rn. 9).

  1. b) Diesen Grundsätzen entspricht die Entscheidung des Beschwerdegerichts.
  2. aa) Mit Recht ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass der Schuldner mit der Teilzeitbeschäftigung nicht seiner Erwerbsobliegenheit aus § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO nachgekommen ist. Es hat zutreffend darauf verwiesen, dass der Schuldner sich nicht hinreichend aktiv und ernsthaft um eine Vollzeitarbeitsstelle bemüht hat. Statt zwei bis drei Bewerbungen in der Woche – nach Ansicht des Beschwerdegerichts sogar nur einmal pro Monat – hat er sich durchschnittlich lediglich vier Mal pro Jahr beworben. Das Beschwerdegericht hat sich davon überzeugt, dass die Bewerbungen Erfolg gehabt hätten und der Schuldner bei einem anderen Arbeitgeber in Vollzeitbeschäftigung mindestens brutto 3.399,96 € verdient hätte, unter Berücksichtigung der Steuerklasse V monatlich netto 1.783,85 €, was während der gesamten Wohlverhaltensperiode unter Berücksichtigung von zwei Unterhaltsberechtigten zu pfändbaren Beträgen geführt hätte, womit zumindest teilweise die Verfahrenskosten hätten gezahlt werden können.

Die Einwendungen des Schuldners hiergegen hat das Beschwerdegericht zur Kenntnis genommen. Auf seinen Vortrag, dass er weder berechtigt noch tatsächlich in der Lage gewesen sei, neben seiner Teilzeittätigkeit eine weitere Beschäftigung aufzunehmen, kommt es nicht an, weil das Beschwerde-gericht ihm zum Vorwurf macht, sich nicht auf eine Vollzeitstelle beworben zu haben. Bereits durch die Verfügung des Insolvenzgerichts vom 8. Juli 2016 und den Beschluss des Insolvenzgerichts ist ihm deutlich vor Augen geführt worden, dass er darlegen und belegen muss, wie oft und auf welche Stellen er sich beworben hat. Dennoch hat er im Beschwerdeverfahren für die Jahre 2010 bis 2014 lediglich die vom Beschwerdegericht angesprochenen 16 belegten Bewerbungen vorgetragen (eine im Jahr 2010, sechs im Jahr 2011, jeweils drei in den Jahren 2012, 2013 und 2014). Ein Hinweis durch das Beschwerdegericht, weitere Bewerbungen vorzulegen, war deswegen nicht erforderlich. Weiter hat das Beschwerdegericht auch den Vortrag des Schuldners berücksichtigt, er könne aufgrund seiner körperlichen Konstitution keine Steinarbeiten durchführen. Es hat nur gemeint, dass solche schweren körperlichen Arbeiten in der gehobenen Stellung, die der Schuldner hätte erreichen können, nicht erforderlich waren. Zudem hat es insoweit eine Schutzbehauptung des Schuldners angenommen. Auch hier zeigt die Rechtsbeschwerdebegründung einen Verfahrens-fehler nicht auf, nachdem der Schuldner seine körperlichen Beeinträchtigungen nicht belegt hat. Im Übrigen handelt es sich insoweit um eine zusätzliche Begründung. Auch hat das Beschwerdegericht nicht verkannt, dass der Schuldner entgegen seinen Angaben im Insolvenzantrag nunmehr behauptet, seine kaufmännische Ausbildung nicht abgeschlossen zu haben. Es hat nur angenommen, dass er sich diese Fähigkeiten durch seine langjährige Tätigkeit als Selb-ständiger und aufgrund seiner Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter in dem Unternehmen seiner Ehefrau auf eine Weise angeeignet hat, die ihn befähigt hätte, eine entsprechende Anstellung zu finden, wenn er sich hinreichend beworben hätte. Das Beschwerdegericht hat es aufgrund allgemein zugänglicher Quellen für allgemeinbekannt und im Übrigen durch den Tarifvertrag des Arbeitgeberverbandes der Bau- und Rohstoffindustrie und der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt als belegt angesehen, dass eine Person mit den Kenntnissen und der Berufserfahrung des Schuldners eine Erwerbstätigkeit entsprechend ihrer Ausbildung und ihrer Fähigkeiten gefunden hätte, die ihr einen monatlichen Nettoverdienst in Höhe von mindestens 1.783,85 € eingebracht hätte. Deswegen durfte es auch vom Schuldner verlangen, sich zumindest einmal monatlich zu bewerben, wobei es ersichtlich davon ausgegangen ist, solche Bewerbungen hätten Erfolg gehabt.

  1. bb) Zutreffend ist das Beschwerdegericht auch davon ausgegangen, dass die Befriedigung der Insolvenzgläubiger konkret beeinträchtigt worden ist. Es hat für die Berechnung auf die Entscheidung des Insolvenzgerichts verwiesen, in der eine ausreichende Berechnung vorgenommen ist. Danach hätte – unter Berücksichtigung der bis zum 30. Juni 2011, vom 1. Juli 2011 bis zum 30. Juni 2013 und vom 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2015 geltenden Pfändungstabellen bei zwei Unterhaltsberechtigten und unter Zugrundelegung der Steuerklasse V – in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2014 ein Betrag von insgesamt über 2.500 € zur Masse abgeführt werden müssen. Daraus hätte zumindest die Staatskasse wegen der Verfahrenskosten teilweise befriedigt werden können.
  2. cc) Dahin stehen lässt der Senat, ob mit dem Beschwerdegericht die Annahme einer Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung mit der Wahl der Steuerklasse V an Stelle der Steuerklasse IV begründet werden kann, weil auch unter Berücksichtigung der Steuerklasse V die Befriedigung der Gläubiger beeinträchtigt ist.
  3. dd) Der Schuldner hat sich nicht entlastet. Zutreffend hat das Beschwerdegericht ausgeführt, dass der Schuldner im Rahmen der Stundung darauf hin-gewiesen worden ist, er müsse sich, wenn er keine angemessene Erwerbstätigkeit ausübe, um eine solche bemühen. Ihm musste im Übrigen klar sein, dass er mit seiner Halbtagstätigkeit dieser Obliegenheit nicht ausreichend nachkam. Einen Hinweis des Treuhänders oder des Insolvenzgerichts darauf, er müsse sich hinreichend bewerben, um seiner Erwerbsobliegenheit aus § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO nachzukommen, konnte er nicht erwarten. Der unterlassene Hinweis entlastet ihn deswegen nicht. Auf einen ihn entlastenden Rechtsirrtum kann er sich schon deswegen nicht berufen, weil er nicht dargetan hat, dass er sich bei

Treuhänder, Insolvenzgericht oder einem Rechtsanwalt informiert habe und diese ihm eine fehlerhafte Auskunft erteilt hätten.

Quelle:
BUNDESGERICHTSHOF, BESCHLUSS IX ZB 32/17 vom 1. März 2018

Der teilzeitbeschäftigte Schuldner muss sich grundsätzlich in gleicher Weise wie der erfolglos selbständig tätige und der erwerbslose Schuldner um eine angemessene Vollzeitbeschäftigung bemühen.2019-10-24T13:21:42+00:00
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