Die Beantragung eines Erzwingungshaftbefehls unterliegt keiner Frist, § 802g ZPO
§ 802g ZPO / LG Osnabrück, Beschluss vom 11.8.2022 – 1 T 403/22
Für die Beantragung eines Erzwingungshaftbefehls gibt es keine zeitliche Befristung nach dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft. Soweit der Gläubiger dem Schuldner durch Äußerungen oder durch schlüssiges Verhalten erkennen lässt, dass er den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls nicht stellen wird, kann jedoch Verwirkung des Antrags eintreten.