Verjährung

Die Beantragung eines Erzwingungshaftbefehls unterliegt keiner Frist, § 802g ZPO

§ 802g ZPO / LG Osnabrück, Beschluss vom 11.8.2022 – 1 T 403/22

Für die Beantragung eines Erzwingungshaftbefehls gibt es keine zeitliche Befristung nach dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft. Soweit der Gläubiger dem Schuldner durch Äußerungen oder durch schlüssiges Verhalten erkennen lässt, dass er den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls nicht stellen wird, kann jedoch Verwirkung des Antrags eintreten.

Die Beantragung eines Erzwingungshaftbefehls unterliegt keiner Frist, § 802g ZPO2023-02-21T10:00:22+00:00

Zeitgrenze für Einholung von Drittauskünften

ZPO § 802l, § 802d Abs. 1 / AG Neuss, Beschluss vom 21.1.2020 – 63 M 34/20 –

Ein zeitlicher Zusammenhang zur Einholung von Drittauskünften mit dem Verfahren zur
Abgabe der Vermögensauskunft existiert nur insoweit, als das nach Ablauf der Sperrfrist
wegen bereits abgegebener Vermögensauskunft das Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft vorrangig erneut zu betreiben ist.

Zeitgrenze für Einholung von Drittauskünften2020-06-14T10:08:52+00:00

Notwendigkeit der Vollstreckungskosten aus einem Räumungsvergleich

ZPO § 91, § 788 Abs. 1 S. 1 / BGH I ZB 13/18

Bei der Vollstreckung aus einem Räumungsvergleich nach Ablauf der vereinbarten Räumungsfrist muss keine weitere Frist zur (vollständigen) Räumung gesetzt werden.

Notwendigkeit der Vollstreckungskosten aus einem Räumungsvergleich2020-02-29T18:29:38+00:00

Monatsfrist für Vollziehung eines ausländischen Arrestbefehls

ZPO § 929 Abs. 2, § 932 Abs. 3; Brüssel I-VO a.F. Art. 38 Abs. 1 / BGH, Beschluss vom 13.12.2018 – V ZB 175/15

Die in § 929 Abs. 2 ZPO geregelte Monatsfrist erfasst auch die Vollziehung eines Arrestbefehls, der in einem anderen Mitgliedstaat erlassen und in Deutschland für vollstreckbar erklärt worden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2018, C-379/17, EU:C:2018:806).

Monatsfrist für Vollziehung eines ausländischen Arrestbefehls2020-02-29T18:31:44+00:00

Ablauf der Vollziehungsfrist eines Haftbefehls

ZPO § 802h / AG Wiesbaden, Beschluss vom 8.4.2019 – 65 M 2196/19

Für den Ablauf der Vollziehungsfrist eines Haftbefehls zur Erzwingung der Abnahme der Vermögensauskunft ist nicht lediglich auf den Auftragseingang beim Gerichtsvollzieher abzustellen. Vielmehr kommt es auf die Möglichkeit zur Vollziehung des Haftbefehls vor Ablauf der Verfallsfrist an.

Ablauf der Vollziehungsfrist eines Haftbefehls2020-02-29T18:32:53+00:00
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