Inkassoreport

Versagungsantrag nur durch Gläubiger mit angemeldeter Forderung – Verschweigen des Insolvenzverfahrens

InsO §§ 38, 290 I Nr. 6, 297a I / BGH, Beschluss vom 13.2.2020 – IX ZB 55/18

Den Antrag, die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn sich nach dem Schlusstermin herausstellt, dass ein Versagungsgrund nach § 290 I InsO vorgelegen hat, können nur Insolvenzgläubiger stellen, die sich durch Anmeldung ihrer Forderung am Insolvenzverfahren beteiligt haben.

Versagungsantrag nur durch Gläubiger mit angemeldeter Forderung – Verschweigen des Insolvenzverfahrens2020-10-11T16:51:28+00:00

Spätester Anmeldezeitpunkt zur Insolvenztabelle für privilegierte Forderunge

InsO § 302 Nr. 1 / BGH, Urteil vom 19.12.2019 – IX ZR 53/18

Eine Verbindlichkeit des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung wird von der Restschuldbefreiung erfasst, wenn der Gläubiger die Forderung nicht unter Angabe des Rechtsgrunds bis spätestens zum Schlusstermin zur Tabelle angemeldet hat; dies gilt auch für den Fall, dass der Schlusstermin im schriftlichen Verfahren durchgeführt wird.

Spätester Anmeldezeitpunkt zur Insolvenztabelle für privilegierte Forderunge2020-10-11T16:28:50+00:00

Gebühr für Pfändungsauftrag nach Vermögensauskunft

GvKostG KV 604, KV 205 / AG Berlin-Lichtenberg, Beschluss vom 10.3.20 – 35 W M 92/20 –

Beauftragt der Gläubiger direkt nach Abnahme der Vermögensauskunft eine Pfändung,
„soweit sich aus der Auskunft pfändbare Gegenstände ergeben“, entsteht eine Gebühr für die nicht erledigte Pfändungsmaßnahme, wenn sich aus dem Vermögensverzeichnis keine pfändbaren Gegenstände ergeben.

Gebühr für Pfändungsauftrag nach Vermögensauskunft2020-10-11T16:21:37+00:00

Kein Vollstreckungsschutz wegen Corona Ansteckungsgefahr

GG Art. 14 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4; ZPO § 765a, § 885 / LG Verden, Beschluss vom 8.5.2020 – 6 T 33/20 –

In Vornahme der bei Gewährung von Vollstreckungsschutz vorzunehmenden Interessenabwägung ist auch in Anbetracht der Ansteckungsgefahr durch den Corona-Virus ein Räumungsschutz nicht zu gewähren. Ein Umzug für den Schuldner ist zumutbar.

Kein Vollstreckungsschutz wegen Corona Ansteckungsgefahr2020-10-11T16:15:58+00:00

Schadensersatz bei Vermietung nach Räumungsurteil

ZPO § 885, § 940 a; BGB § 823 Abs. 1, § 826, § 985, § 986 / OLG München (32. Zivilsenat), Teilurteil vom 02.05.2019 – 32 U 1436/18

1. Ein Mieter ist dem Vermieter nach § 826 BGB zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er den Erlass eines Räumungsurteils gegen ihn vorhersehen kann und vertragswidrig untervermietet, um die Vollstreckung zu verhindern oder zu erschweren.
2. Ist die Mieterin eine GmbH kommt eine persönliche Haftung des Geschäftsführers wegen eines Missbrauchs der korporativen Haftungsbeschränkung in Betracht.

Schadensersatz bei Vermietung nach Räumungsurteil2020-10-11T16:11:14+00:00

Volle Gebühr für Versuch der Gütlichen Erledigung bei Vollziehung eines Haftbefehls

GvKostG KV 207; ZPO § 802a Abs. 2, § 802b, § 802g Abs. 2 / OLG Celle, Beschluss vom 13.7.2020 – 4 W 37/20 –

1. Auch bei Vollziehung des Haftbefehls zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft entsteht eine Gebühr für den Versuch einer Gütlichen Erledigung.
2. KV 207 GvKostG enthält keine Einschränkung dahingehend, dass diese Gebühr nur für einen isolierten Versuch zur Gütlichen Erledigung ohne jedwede andere Zwangsvollstreckungsmaßnahme entsteht.

Volle Gebühr für Versuch der Gütlichen Erledigung bei Vollziehung eines Haftbefehls2020-10-11T16:06:35+00:00

Drittauskunft nur für Vermögensauskunftsverfahren betreibenden Gläubiger

ZPO § 802c, § 802l; GG Art. 2 Abs. 1 / LG Stralsund, Beschluss vom 22.6.2020 – 8 T 97/20 –

Ein Folgegläubiger muss zuerst selbst das Vermögensauskunftsverfahren betreiben, bevor er wegen Verweigerung der Vermögensauskunft gegenüber einem anderen Gläubiger den Gerichtsvollzieher mit der Erhebung von Drittauskünften beauftragen kann.

Drittauskunft nur für Vermögensauskunftsverfahren betreibenden Gläubiger2020-10-11T15:57:25+00:00

Pfändbarkeit von verwahrtem Taschengeld in Pflegeeinrichtung

ZPO § 851; BGB § 399 / BGH, Beschluss vom 30.4.2020 – VII ZB 82/17

Der Anspruch des sich in einer Pflegeeinrichtung befindlichen Schuldners gegen den Träger der Pflegeeinrichtung auf Auszahlung des gegenwärtig auf einem „Taschengeldkonto“ verwalteten Guthabens sowie die künftigen Ansprüche des Schuldners gegen den Träger der Pflegeeinrichtung auf Auszahlung der jeweils monatlich auf dem „Taschengeldkonto“ eingehenden Geldbeträge sind gem. § 851 I ZPO, § 399 Var. 1 BGB jeweils bis zu der Höhe unpfändbar, die in § 27 b III SGB XII für den angemessenen Barbetrag geregelt ist. Diese Vorschriften stehen einer Pfändbarkeit indes grundsätzlich nicht entgegen, soweit das jeweils vorhandene Guthaben den sich aus § 27 b III SGB XII für einen Monat anzusetzenden Betrag übersteigt.

Pfändbarkeit von verwahrtem Taschengeld in Pflegeeinrichtung2020-10-11T15:47:11+00:00

Räumungsfrist wegen COVID-19

ZPO § 721, § 765a; SARS-CoV-2 § 14 / LG Berlin, Beschluss vom 3.4.2020 – 65 S 205/19 –

1. Die Verlängerung einer bereits gewährten Räumungsfrist ist wegen erheblicher
Einschränkungen aufgrund einer SARS-CoV-2 Eindämmungsmaßnahmeverordnung
möglich.
2. Wegen der vor Ablauf der Räumungsfrist eingetretenen allgemeinen
pandemiebedingten Gefahrenlage verstößt eine etwaige Obdachlosigkeit des
Schuldners gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Übermaßverbot.
3. Etwaige Interessen der Gläubiger an einer zügigen Zwangsräumung kommen wegen
COVID-19 auch deshalb weniger Gewicht zu, weil ihre Möglichkeiten, die Wohnung
einem anderen Mieter zu überlassen, derzeit beschränkt sind.

Räumungsfrist wegen COVID-192020-06-14T10:20:17+00:00

Gebühr für gütliche Erledigung bei Vollzahlung

GvKostG KV 208; ZPO § 802b, § 802f Abs. 1 / OLG Köln, Beschluss vom 11.10.2019 – 17 W 89/19 –

Auch bei einer Vollzahlung durch den Schuldner entsteht die Gebühr für den Versuch einer
gütlichen Erledigung, wenn der Gerichtsvollzieher dem Schuldner zuvor einen Zahlungsaufschub oder eine Ratenzahlungsmöglichkeit angeboten hat.

Gebühr für gütliche Erledigung bei Vollzahlung2020-06-14T10:15:30+00:00
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