Kosten

überhöhter Kostenvorschuss des Gerichtsvollziehers

§ 4 GVKostG Amtsgericht Haldensleben vom 20.03.2023- 6 M 1934/22 –

Der Auftraggeber ist nach § 4 Abs. 1 GVKostG verpflichtet, einen Kostenvorschuss zu zahlen, der die voraussichtlichen Kosten der Zwangsvollstreckung deckt. Maßgeblich ist die Einschätzung des Gerichtsvollziehers, dem dabei ein weiter Ermessensspielraum zusteht. Es sind jedoch nur Kosten vorschusspflichtig, die dem Kostenschuldner auch tatsächlich auferlegt werden können. Entscheidend ist hierfür der erteilte Vollstreckungsauftrag.

überhöhter Kostenvorschuss des Gerichtsvollziehers2023-08-09T10:53:40+00:00

Keine Dokumentenpauschale für Abschrift von elektronisch beantragtem Pfändungs- und Überbeschluss

ZPO § 130a, § 829 Abs. 2; GvKostG KV 700; GVG KV 9000 Nr. 1 / AG Bayreuth, Beschluss vom 26.7.2021 – 2 M 1071/21

Ein Gerichtsvollzieher kann für Abschriften eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses,
der vom Gläubiger mit elektronischem Antrag bei Gericht eingereicht wurde, keine
Dokumentenpauschale berechnen.

Keine Dokumentenpauschale für Abschrift von elektronisch beantragtem Pfändungs- und Überbeschluss2021-11-26T08:37:32+00:00

Dokumentenpauschale für Abschrift eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses aus elektronischem Antrag

ZPO § 130a, § 829 Abs. 2; GvKostG KV 700 / AG Trier, Beschluss vom 31.8.2021 – 22 M 417/21

Erhält der Gerichtsvollzieher von der Geschäftsstelle des Gerichts eine Ausfertigung eines
Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, den der Gläubiger mit einem elektronischen
Antrag bei Gericht eingereicht hat, so fertigt der Gerichtsvollzieher für die Zustellung die
erforderliche Abschrift und darf diese berechnen.

Dokumentenpauschale für Abschrift eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses aus elektronischem Antrag2021-11-26T08:32:48+00:00

Gebühr für Versuch der gütlichen Erledigung bei isoliertem Drittauskunftsantrag

ZPO § 802b, § 802l; GvKostG KV 207, KV 208 / AG Nettetal, Beschluss vom 16.7.2021 – 5 M 156/21

Bei einem isolierten Antrag auf Einholung von Drittauskünften gegen einen Schuldner, gegen
den vom betreibenden Gläubiger noch kein Vermögenauskunftsverfahren betrieben wurde,
hat der Gerichtsvollzieher einen Versuch zur gütlichen Erledigung vorzunehmen, für den
auch eine Gebühr entsteht.

Gebühr für Versuch der gütlichen Erledigung bei isoliertem Drittauskunftsantrag2021-11-26T08:29:10+00:00

eigene Forderung eines Inkassounternehmens

ZPO § 79 Abs. 2, § 91, § 788 Abs. 1; RDGEG § 4 Abs. 4 / AG Duderstadt, Beschluss vom 22.7.2021 – 12 M 403/21 –

Ein Inkassounternehmen kann Kosten für eine Zwangsvollstreckung ansetzen, auch wenn es
selbst Inhaberin der beizutreibenden Forderung ist.

eigene Forderung eines Inkassounternehmens2021-11-26T08:10:20+00:00

Auskunftskosten sind notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung

ZPO § 788 Abs. 1 / AG Frankfurt a.M., Beschluss vom 12.05.2021 – 82 M 4343/21 –

Auch Kosten zur Vorbereitung der Zwangsvollstreckung können Kosten der
Zwangsvollstreckung sein, wenn sie aus ihrem Anlass entstanden sind und
notwendig waren.

Auskunftskosten sind notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung2021-11-26T08:08:33+00:00

Pfändung nach Vermögensauskunft

GvKostG KV 205, KV 261, KV 604 / LG Göttingen, Beschluss vom 25.2.2021 – 5 T 189/19 –

Ein bedingt gestellter Pfändungsauftrag nach Ausführung des Auftrages zur Abnahme der
Vermögensauskunft löst eine eigene Gebühr aus, auch bei Erteilung einer Abschrift eines
bereits vorliegenden Vermögensverzeichnisses.

Pfändung nach Vermögensauskunft2021-11-26T08:06:14+00:00

Zustellungskosten bei einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss mit mehreren Drittschuldnern

ZPO § 836 Abs. 1, § 829 Abs. 2 S. 1, S. 2, Abs. 3 / BGH, Urteil vom 10.06.2021 – IX ZR 90/20 –

Ergeht ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auch wegen der Zustellungskosten für
diesen Beschluss, erstreckt sich die Pfändung auf die Kosten der Zustellung des Beschlusses
an den Schuldner und an die im Beschluss genannten Drittschuldner.

Zustellungskosten bei einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss mit mehreren Drittschuldnern2021-11-26T08:01:57+00:00

Keine Pfändungsgebühr nach Vermögensauskunft

GvKostG § 3 Abs. 1; GvKostG KV 205, KV 604 / OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.9.2018 – 11 W 17/18

Hat der Gläubiger im verbindlichen Antrag für Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher
in Modul K 3 „Pfändung nach Abnahme der Vermögensauskunft“ beantragt, „soweit sich aus
dem Vermögensverzeichnis pfändbare Gegenstände ergeben“, entsteht keine Gebühr für die
nichterledigte Pfändung, wenn aus dem zuvor aufgenommenen Vermögensverzeichnis für
den Gerichtsvollzieher keine pfändbaren Gegenstände ersichtlich sind.

Keine Pfändungsgebühr nach Vermögensauskunft2021-01-17T18:06:03+00:00

Erneute Drittauskunft bei wesentlicher Veränderung der Vermögensverhältnisse

ZPO § 802d, § 802l Abs. 4 / AG Pfaffenhofen, Beschluss vom 8.9.2020 – 5 M 342/20

Bei einer Veränderung der Vermögensverhältnisse darf der Gläubiger keine isolierte
Drittauskunft beantragen, sondern muss zuvor ein Verfahren zur Abnahme einer erneuten
Vermögensauskunft beantragen.

Erneute Drittauskunft bei wesentlicher Veränderung der Vermögensverhältnisse2021-01-17T18:02:47+00:00
Nach oben