Gerichtsvollzieher

keine Geldempfangsvollmacht im Original

§§ 753a, 79 ZPO / BGH Beschluss vom 05.07.2023  – VII ZB 35/21 –

Nach §  753a Satz 1 ZPO haben bei der Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen Bevollmächtigte nach § 79 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 und 4 ZPO ihre ordnungsgemäße Bevollmächtigung zu versichern; des Nachweises einer Vollmacht bedarf es in diesen Fällen nicht.

keine Geldempfangsvollmacht im Original2023-08-09T10:28:29+00:00

Vorlage einer Geldempfangsvollmacht zur Auszahlung an den Gläubiger ist nicht mehr erforderlich

§ 753a, § 815 ZPO / AG Burg, Beschluss vom 31.5.2021 – 36 M 905/22 –

Nach Einführung der gesetzlichen Vorschrift zur Versicherung einer Vollmacht durch als ausreichend vertrauenswürdig angesehene Bevollmächtigte ist auch die Vorlage einer Geldempfangsvollmacht zur Auszahlung von Zahlungen der Schuldner durch den Gerichtsvollzieher an den Gläubigervertreter nicht mehr erforderlich.

Vorlage einer Geldempfangsvollmacht zur Auszahlung an den Gläubiger ist nicht mehr erforderlich2023-02-21T10:19:09+00:00

Geldempfangsvollmacht im Original

§ 79 Abs. 2, § 130d, § 753a  ZPO / AG Calw, Beschluss vom 5.7.2022 – 9 M 471/22 –

Der Gerichtsvollzieher kann die Vorlage einer (Geld-) Vollmachtsurkunde verlangen, soweit eingezogene Gelder an den Gläubigervertreter ausbezahlt werden können. Dies gilt auch im elektronischen Rechtsverkehr, da hier die Vollmacht bisher nur versichert oder eingescannt wurde..

Geldempfangsvollmacht im Original2023-02-21T10:10:07+00:00

Die Versicherung einer ordnungsgemäßen Bevollmächtigung nach § 753a ZPO reicht aus

§§ 753a , 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 ZPO / AG Lübeck Beschluss vom 02.03.2022 – 51b M 5/22

Der neue § 753a ZPO macht durch die ordnungsgemäße Versicherung seiner Bevollmächtigung die Vorlage einer Geldempfangsvollmacht obsolet. Der Bevollmächtigte nach § 79 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 und 4 ZPO braucht bei der Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen seine ordnungsgemäße Bevollmächtigung nur noch zu versichern, sodass es eines Nachweises der Vollmacht in diesen Fällen nicht mehr bedarf. Hintergrund ist die Vereinfachung des Verfahrens (BT-Drs 19/20348, S. 72).

Die Versicherung einer ordnungsgemäßen Bevollmächtigung nach § 753a ZPO reicht aus2022-05-09T11:02:32+00:00

Keine Dokumentenpauschale für Abschrift von elektronisch beantragtem Pfändungs- und Überbeschluss

ZPO § 130a, § 829 Abs. 2; GvKostG KV 700; GVG KV 9000 Nr. 1 / AG Bayreuth, Beschluss vom 26.7.2021 – 2 M 1071/21

Ein Gerichtsvollzieher kann für Abschriften eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses,
der vom Gläubiger mit elektronischem Antrag bei Gericht eingereicht wurde, keine
Dokumentenpauschale berechnen.

Keine Dokumentenpauschale für Abschrift von elektronisch beantragtem Pfändungs- und Überbeschluss2021-11-26T08:37:32+00:00

Dokumentenpauschale für Abschrift eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses aus elektronischem Antrag

ZPO § 130a, § 829 Abs. 2; GvKostG KV 700 / AG Trier, Beschluss vom 31.8.2021 – 22 M 417/21

Erhält der Gerichtsvollzieher von der Geschäftsstelle des Gerichts eine Ausfertigung eines
Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, den der Gläubiger mit einem elektronischen
Antrag bei Gericht eingereicht hat, so fertigt der Gerichtsvollzieher für die Zustellung die
erforderliche Abschrift und darf diese berechnen.

Dokumentenpauschale für Abschrift eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses aus elektronischem Antrag2021-11-26T08:32:48+00:00

Keine Ablehnung eines vorläufigen Zahlungsverbots mit Drittschuldneraufforderung

ZPO § 766 Abs. 2, § 840, § 845; GVGA § 29 Abs. 2 / AG Hildesheim, Beschluss vom 10.08.2021 – 23d M 30847/21

1. Es ist dem Drittschuldner im Rahmen seiner Privatautonomie frei, nach eigenem
Dafürhalten zu entscheiden, ob er dem mit der Benachrichtigung nach § 845 Abs. 1
ZPO verbundenen Ersuchen über die Abgabe einer Drittschuldnererklärung
nachkommt oder sich angesichts eines ihn möglicherweise treffenden
Bankgeheimnisses daran gehindert sieht.
2. Es ist nicht an dem Gerichtsvollzieher, dem Drittschuldner diese freie
Entscheidungsmöglichkeit durch Ablehnung der Zustellung abzunehmen.

Keine Ablehnung eines vorläufigen Zahlungsverbots mit Drittschuldneraufforderung2021-11-26T08:20:45+00:00

Notwendigkeit einer Originalunterschrift unter Vollstreckungsauftrag?

ZPO § 130, § 753; GVFV § 1 / (LG Freiburg, Beschluss vom 5.7.2021 – 9 T 26/21 –

1. Der Mangel einer Originalunterschrift unter einen Auftrag kann in jedem Fall durch
die Einreichung einer eigenhändig unterschriebenen Beschwerdeschrift geheilt
werden.
2. Für eine Unterschrift unter den Gerichtsvollzieherauftrag als Formerfordernis besteht
keine Notwendigkeit.

Notwendigkeit einer Originalunterschrift unter Vollstreckungsauftrag?2021-11-26T08:16:14+00:00

Unterschriftserfordernis beim Formularauftrag?

ZPO § 130, § 753; GVFV § 1 / LG Heilbronn, Beschluss vom 11.8.2021 – Wo 1 T 34/21 –

Aus dem Formularzwang für den Gerichtsvollzieherauftrag folgt kein zwingendes
Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift unter den Auftrag.

Unterschriftserfordernis beim Formularauftrag?2021-11-26T08:14:24+00:00

Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher bei einer Zählersperrung

ZPO § 89 / BGH, Beschluss vom 17.6.2021 – I ZB 68/20-

1. Ein Titel, der den Schuldner verpflichtet, Zutritt zu einer Stromabnahmestelle zu
gewähren und deren Sperrung durch Wegnahme des Stromzählers zu dulden, kann
insgesamt nach § 892 ZPO durch Hinzuziehung des Gerichtsvollziehers vollstreckt
werden.
2. Für eine Hinzuziehung des Gerichtsvollziehers nach § 892 ZPO reicht es aus, wenn der
Gläubiger eine dem Schuldner zurechenbare Widerstandshandlung als bevorstehend
behauptet. Es ist nicht erforderlich, dass der Gläubiger zu erwartenden Widerstand
nachweist oder glaubhaft macht.
3. Im Falle einer ergänzenden Handlungspflicht des Schuldners kann der Widerstand
nicht nur in einem aktiven Tun, sondern auch in einem Unterlassen bestehen.
4. Soweit ein Duldungstitel den Schuldner auch dazu verpflichtet, Zutritt zu einem Raum
zu gewähren, ist für eine Vollstreckung dieser ergänzenden Handlungspflicht nach §
892 ZPO erforderlich, dass der Schuldner zumindest Mitgewahrsam an diesem Raum
hat. Andernfalls richtet sich die Zwangsvollstreckung insoweit nicht gegen ihn und
fehlt es an einer Widerstandsleistung des Schuldners im Sinne von § 892 ZPO.

Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher bei einer Zählersperrung2021-11-26T07:53:53+00:00
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