Drittschuldner muss vorrangige Forderungen konkret beziffern
§ 840 ZPO
Der Drittschuldner ist nach § 840 ZPO zur Abgabe der Drittschuldnererklärung verpflichtet. Die Erklärung umfasst unter anderem die bestehenden Ansprüche. Hierbei muss der Drittschuldner die genauen Summen von Vorpfändungen oder vorrangigen Rechten sowie gegebenenfalls geleistete Teilzahlungen angeben. VE Vollstreckung effektiv 06/2023