ZPO § 829 / LG Osnabrück, Beschluss vom 9.5.2019 -2 T 210/19 –

Die Bezeichnung der zu pfändenden Forderung ist hinsichtlich ihrer Bestimmtheit daran zu messen, dass Schuldner und Drittschuldner sie identifizieren können und dem Gläubiger nur solche Angaben abverlangt werden, die eine Möglichkeit zur Pfändung nicht unzumutbar einschränken.