Schließt der Gläubiger oder dessen Vertreter bei der Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher eine Zahlungsvereinbarung mit ihm aus, dann entsteht keine Gebühr für den Gerichtsvollzieher für eine Gütliche Erledigung, LG Kiel, Beschluss vom 28.05.2018, Az 4 T 34/18.