InsO § 88, § 89; ZPO § 766 Abs. 1 / LG Flensburg, Beschluss vom 28.10.2019 – 5 T 198/19 –

1. Wird eine Pfändung durch Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unwirksam (Rückschlagsperre), ist für die Dauer des Insolvenzverfahrens diese Maßnahme auszusetzen.

2. Würden von der Forderungspfändung auch künftige Forderungen erfasst, sind diese nach Insolvenzeröffnung kraft Gesetzes nicht mehr für den Pfändungsgläubiger beschlagnahmt.