ZPO § 91 a, § 775, § 882c Abs. 1, § 882d Abs. 1 / LG Stuttgart, Beschluss vom 12.3.2020 – 19 T 364/19

1. Erfolgt innerhalb der Widerspruchs- oder Beschwerdefrist gegen die Anordnung der
Eintragung des Schuldners im Schuldnerverzeichnis eine Restzahlung durch den
Schuldner, ist die Eintragungsanordnung aufzuheben.
2. Da es sich bei der Eintragungsanordnung nicht um ein kontradiktorisches Verfahren
handelt, ist eine Kostenentscheidung mangels gesetzlicher Grundlage nicht zu treffen.