ZPO § 753 Abs. 1, Abs. 3 S. 1, § 755 GVFV § 1 / BGH Beschluss vom 04.07.2019 – I ZB 71/18

Modul L der Anlage zur GerichtsvollzieherformularVerordnung (Aufenthaltsermittlung) stellt keine selbständige Maßnahme der Zwangsvollstreckung, sondern eine den Gerichtsvollzieher bei den ihm zugewiesenen Vollstreckungsmaßnahmen unterstützende Hilfsbefugnis dar. Nach ihrer Vornahme endet der dem Gerichtsvollzieher erteilte Vollstreckungsauftrag nicht schon durch die Rückgabe der Vollstreckungsunterlagen an den Gläubiger.