ZPO § 802h / AG Wiesbaden, Beschluss vom 8.4.2019 – 65 M 2196/19
Für den Ablauf der Vollziehungsfrist eines Haftbefehls zur Erzwingung der Abnahme der Vermögensauskunft ist nicht lediglich auf den Auftragseingang beim Gerichtsvollzieher abzustellen. Vielmehr kommt es auf die Möglichkeit zur Vollziehung des Haftbefehls vor Ablauf der Verfallsfrist an.